Aktuell

 

11c. Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen Rheinland-Pfalz

 

(Kommunalwahlgesetz – KWG)

 

in der Fassung vom 31. Januar 1994

(GVBl. S. 137),

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Mai 2013

(GVBl. 2003, S. 139)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Wahlen zu den Gemeinderäten

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §§1-8

2. Abschnitt: Wahlgebiet, Wahlbereiche, Stimmbezirke §§9-10

3. Abschnitt: Wählerverzeichnis und Wahlschein §§11-14

4. Abschnitt: Wahlvorschläge §§15-25

5. Abschnitt: Wahlhandlung §§26-35

6. Abschnitt: Wahlergebnis §§36-47

7. Abschnitt: Wahlprüfung §§48-52

Zweiter Teil

Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten §§53-57

Dritter Teil

Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher §§58-66

Vierter Teil

Bürgerentscheid §§67-70

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen §§71-77

Erster Teil: Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt bei der Wahl zum Gemeinderat sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
  3. nicht nach § 2 vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

(2) Werden in den letzten drei Monaten vor der Wahl Gemeinden oder Gebietsteile einer Gemeinde in eine oder mehrere andere Gemeinden eingegliedert, so ist die Dauer des Wohnsitzes in der eingegliederten Gemeinde auf die Dauer des Wohnsitzes in der aufnehmenden Gemeinde anzurechnen.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 2 Ausschluss vom Wahlrecht

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt
  2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten    Angelegenheiten nicht erfaßt.

§ 3 Ausübung des Wahlrechts

(1) Das Wahlrecht kann nur ausüben, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist (§ 11) oder einen Wahlschein hat (§ 14). Jeder Wahlberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Stimmbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er geführt wird.

§§ 4- 5 (hier nicht wiedergegeben)

§ 6 Zuständigkeit der Verbandsgemeindeverwaltung

Soweit nach den Bestimmungen der §§ 11 bis 14, des § 16 Abs. 1 Satz 5, des § 17 Abs. 5 Satz 2 und 3, des § 18 Abs. 2 Satz 3, der §§ 20, 23 und 26 Abs. 5 und 6 sowie der §§ 31 und 73 die Gemeindeverwaltung zuständig ist, tritt bei Ortsgemeinden an ihre Stelle die Verbandsgemeindeverwaltung. Der Bürgermeister der Verbandsgemeinde kann die Bürgermeister von Ortsgemeinden, bei denen dies geboten erscheint, mit der Wahrnehmung einzelner Amtsgeschäfte beauftragen, sofern deren ordnungsgemäße Erledigung gewährleistet ist.

§ 7 Wahlleiter

Wahlleiter ist der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung der zu seiner allgemeinen Vertretung berufene Beigeordnete. Der Wahlleiter leitet die Vorbereitung und Durchführung der Wahl in der Gemeinde nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften. Er kann mit der Führung der laufenden Wahlgeschäfte einen Beigeordneten oder einen Gemeindebediensteten beauftragen.

§ 8 Wahlausschuss

(1) Für jede Gemeinde wird ein Wahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem Vorsitzenden und vier oder sechs wahlberechtigten Personen der Gemeinde als Beisitzern. Vorsitzender des Wahlausschusses ist der Wahlleiter. Die Beisitzer werden von ihm aus den verschiedenen in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen auf deren Vorschlag berufen. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu benennen. Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und deren Stellvertreter können nicht Mitglieder oder Stellvertreter im Wahlausschuß sein.

(2) Der Wahlausschuß hat

  1.  über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge zu beschließen,
  2.  das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde festzustellen,
  3.   die Verteilung der Sitze vorzunehmen.

(3) Der Wahlausschuß ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlußfähig. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Zu den Verhandlungen des Wahlausschusses ist ein Schriftführer zuzuziehen. Die Sitzungen des Wahlausschusses sind öffentlich.

(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses, ihre Stellvertreter und der Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(5) Die Beisitzer, ihre Stellvertreter und der Schriftführer üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden.

Zweiter Abschnitt: Wahlgebiet, Wahlbereiche, Stimmbezirke

§ 9  Wahlgebiet, Wahlbereiche

(1) Jede Gemeinde bildet ein Wahlgebiet.

(2) Gemeinden mit mehr als 5 000 Einwohnern können in Wahlbereiche unterteilt werden, um eine ausgewogene Vertretung örtlicher Interessen zu ermöglichen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche sind die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Abweichung von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlbereiche soll nicht mehr als 25 v.H. nach oben oder unten betragen. Bei der Abgrenzung der Wahlbereiche für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sind die Gemeindegrenzen einzuhalten.

(3) Über die Einteilung in Wahlbereiche einschließlich ihrer Abgrenzung beschließt die Vertretungskörperschaft spätestens 43 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder.

(4) Die Mindest- und Höchstzahl der in einer Gemeinde, Verbandsgemeinde und einem Landkreis zu bildenden Wahlbereiche bemißt sich wie folgt nach der Zahl der Einwohner:

 


Wahlbereiche

Einwohnerzahl
Mindestzahl
Höchstzahl
mehr als 5 000 bis 10 000
2
4
mehr als 10 000 bis 40 000
4
5
mehr als 40 000
5
10.

  

§ 10 Stimmbezirke

(1) Für die Stimmabgabe werden Stimmbezirke gebildet.

(2) In der Regel bildet jede Gemeinde einen Stimmbezirk; jedoch können größere Gemeinden in mehrere Stimmbezirke geteilt werden. Ist das Wahlgebiet in Wahlbereiche oder Ortsbezirke unterteilt, wird für jeden Wahlbereich oder Ortsbezirk mindestens ein Stimmbezirk gebildet. In größeren Wahlbereichen oder Ortsbezirken können mehrere Stimmbezirke gebildet werden.

(3) Die Einteilung in Stimmbezirke ist Aufgabe des Bürgermeisters.

Dritter Abschnitt: Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 11 Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung hat ein Verzeichnis der Wahlberechtigten für das Gemeindegebiet aufzustellen. Sind mehrere Stimmbezirke gebildet, so ist das Wählerverzeichnis für jeden Stimmbezirk aufzustellen.

(2) Die Gemeindeverwaltung benachrichtigt spätestens am 21. Tage vor der Wahl die Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis.

§ 12 Einsicht in das Wählerverzeichnis

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen (Einsichtsfrist), um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während der Einsichtsfrist nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die dabei gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für die Begründung eines Einspruchs gegen das Wählerverzeichnis und für Zwecke der Wahlprüfung verwendet werden. Das Recht zur Überprüfung nach Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister gemäß § 34 Abs. 8 des Meldegesetzes eine Auskunftssperre eingetragen ist. Wann und wo in das Wählerverzeichnis Einsicht genommen werden kann, ist spätestens am 24. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen; auf die Möglichkeit nach § 13 Abs. 1 ist hinzuweisen. Finden gleichzeitig Wahlen zum Gemeinderat, zum Verbandsgemeinderat und zum Kreistag statt (verbundene Wahlen), so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 4 für alle Wahlen durch die Kreisverwaltung in der für den Landkreis geltenden Bekanntmachungsform. Finden gleichzeitig Wahlen lediglich zum Gemeinderat und zum Verbandsgemeinderat statt, so erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 4 für diese Wahlen durch die Verbandsgemeindeverwaltung in der für die Verbandsgemeinde geltenden Bekanntmachungsform.

§ 13 Rechtsbehelfe gegen das Wählerverzeichnis

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einwendungen erheben.

(2) Gegen die Entscheidung der Gemeindeverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.

§ 14 Wahlschein

(1) Ein Wahlberechtigter, der im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zuständig zur Ausstellung des Wahlscheines ist die Gemeindeverwaltung.

(2) Gegen die Versagung des Wahlscheines ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Den Widerspruchsbescheid erläßt die Aufsichtsbehörde.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wege der Briefwahl teilnehmen.

Vierter Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

Fünfter Abschnitt: Wahlhandlung

§ 26 Bildung des Wahlvorstandes

(1) Für jeden Stimmbezirk bestellt der Bürgermeister aus den Wahlberechtigten einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, drei bis acht wahlberechtigten Beisitzern und einem Schriftführer, der nicht wahlberechtigt sein muß. Der Bürgermeister beruft die Beisitzer, bestellt den Schriftführer und bestimmt einen der Beisitzer zum Stellvertreter des Schriftführers; bei der Berufung der Beisitzer sollen die in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(3) In Gemeinden, in denen mindestens 50 Wahlberechtigte durch Briefwahl wählen, können zur Feststellung des Ergebnisses der Briefwahl besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Für die Bildung der Briefwahlvorstände gelten die Bestimmungen über die Wahlvorstände entsprechend.

(4) § 8 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(5) Die Gemeindeverwaltung ist befugt, personenbezogene Daten zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Personen, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion sowie die Art der Wahl, für die der Betroffene eingesetzt wurde.

(6) Auf Ersuchen der Gemeindeverwaltung sind zur Sicherstellung der Durchführung der Wahl die Behörden des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen Personen zu benennen, die im Gemeindegebiet wohnen. Die ersuchte Behörde hat den Betroffenen vorab über die zu übermittelnden Daten und den Empfänger zu benachrichtigen.

§ 27 Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung des Wahlvorstehers am Wahltag im Wahlraum zusammen; seine jederzeitige Beschlussfähigkeit ist zu gewährleisten.

(2) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn

  1.  während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder,
  2.   bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, im Wahlraum anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 28 Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich; sie dauert von 8 bis 18 Uhr.

(2) Der Wahlvorsteher kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen.

§ 29- 30 (hier nicht wiedergegeben)

§ 31 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Behörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, einen von der Gemeindeverwaltung freigemachten Wahlbrief so rechtzeitig zu übersenden, daß dieser spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch am Wahltag bis 18 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Gemeindeverwaltung oder beim zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden. Der Wahlbrief ist von der Gemeindeverwaltung nicht freizumachen, wenn

  1. der Wähler die Briefwahl an Ort und Stelle ausübt  oder
  2. der Wahlbrief vom Ausland aus übersandt werden soll oder
  3. der Wahlbrief nicht mehr rechtzeitig bis zum Wahltag, 18 Uhr, zur Gemeindeverwaltung befördert werden  kann.

Der Wahlbrief muß in verschlossenem Wahlbriefumschlag enthalten

  1.  den Wahlschein
  2. in einem besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlvorsteher an Eides statt zu versichern, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, kann sich der Hilfe einer anderen Person (Hilfsperson) bedienen; in diesem Falle hat die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, daß der Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Der Wahlvorsteher ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. Ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

(3) Die Wahlbriefe sind vom Bürgermeister den von ihm bestimmten Wahlvorständen oder den hierfür gebildeten Briefwahlvorständen zuzuleiten.

§ 32- 33 (hier nicht wiedergegeben)

§ 34 Wahrung des Wahlgeheimnisses

Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind Vorrichtungen zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlurne muß genügend groß sein und darf vor Schluß der Wahlhandlung nicht geöffnet werden.

§ 35 Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlhandlung sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ende der Wahlhandlung unzulässig.

Sechster Abschnitt: Wahlergebnis

§ 36 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Schluß der Wahlhandlung wird das Ergebnis der Wahl durch den Wahlvorstand ermittelt. Dieser meldet unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung das Ergebnis dem Wahlausschuß.

(2) Die Zählung der Stimmen und die Ermittlung des Wahlergebnisses können unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung erfolgen .

§ 37 Ungültige Stimmabgabe bei Verhältniswahl, Auslegungsregeln

(1) Bei Verhältniswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1. als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein  anderes Wahlgebiet oder einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen läßt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen   wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

(2)- (6) (hier nicht wiedergegeben)

§ 38 Ungültige Stimmabgabe bei Mehrheitswahl, Auslegungsregeln

(1) Bei Mehrheitswahl ist die Stimmabgabe ungültig, wenn der Stimmzettel

  1.  als nicht amtlich hergestellt erkennbar oder für ein  anderes Wahlgebiet oder einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung oder Eintragung enthält,
  3.  den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. Streichungen von Bewerbernamen gelten nicht als Vorbehalt oder Zusatz. Bewerbern, deren Namen vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt.

(2) Ungültig sind Stimmen, wenn  

  1. eine Person, die der Wähler wählen will, nicht zweifelsfrei zu erkennen ist, hinsichtlich dieser Person,
  2. der Stimmzettel gegenüber einer Person, die der   Wähler wählen will, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält, hinsichtlich dieser Person,
  3. eine Person, die der Wähler wählen will, nicht wähl bar ist, hinsichtlich dieser Person,
  4. über die zulässige Stimmenzahl (§ 33 Abs. 1) hinaus Personen eingetragen oder gekennzeichnet sind hinsichtlich der über die zulässige Stimmenzahl eingetragenen oder gekennzeichneten Personen; dabei ist maßgebend bei der Zuteilung der Stimmen die Reihenfolge der Personen von oben nach unten auf dem Stimmzettel,
  5. eine wählbare Person mehr als einmal aufgeführt ist, hinsichtlich der weiteren für sie abgegebenen Stimmen.

(3) (hier nicht wiedergegeben)

§ 39 Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wennder Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein amtlicher Stimmzettelumschlag (mit Stimmzettel) beigefügt ist,
  4. der Wahlbriefumschlag nicht verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. der Wahlschein als nicht amtlich hergestellt erkennbar ist,
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender dieser Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, daß er vor oder an dem Wahltag stirbt, seine Wohnung aus dem Wahlgebiet oder Wahlbereich verlegt oder sein Wahlrecht nach § 2 verliert.

§ 40 Prüfung und Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlausschuß prüft auf Grund der Wahlniederschriften jedes Stimmbezirks die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl und stellt das Wahlergebnis des Wahlgebiets fest.

(2) – (3) (hier nicht wiedergegeben)

§ 41-46 (hier nicht wiedergegeben)

§ 47 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der Wahlleiter macht das festgestellte Wahlergebnis öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat die Zahl der auf die einzelnen Parteien und Wählergruppen entfallenden Sitze und die Namen der Gewählten unter Angabe des Kennwortes zu enthalten.

Siebenter Abschnitt

(hier nicht wiedergegeben)



Zweiter Teil: Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag und zu den Ortsbeiräten

§ 53 Grundsatz

Die Vorschriften des Ersten Teils gelten entsprechend für die Wahlen zu den Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz und zu den Ortsbeiräten, soweit sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt.

§§ 54- 57 (hier nicht wiedergegeben)

 

Dritter Teil: Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher

§ 58 Grundsatz 

Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Teils gelten entsprechend für die Wahl der Bürgermeister und Landräte sowie der Ortsvorsteher, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung (GemO), der Landkreisordnung (LKO) und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 59 Vorbereitung der Wahl, Wahlorgane

(1) Wer als Bewerber an der Wahl des Bürgermeisters, des Landrats oder des Ortsvorstehers teilnimmt, kann bei dieser Wahl nicht Wahlleiter oder Wahlvorsteher sein.

(2) Bewirbt sich der Bürgermeister, so tritt an seine Stelle als Wahlleiter der Erste Beigeordnete, sofern sich dieser nicht ebenfalls bewirbt, anderenfalls die weiteren Beigeordneten in der Reihenfolge ihrer Vertretungsbefugnis. Nehmen alle Beigeordneten an der Wahl als Bewerber teil, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Wahlleiter und einen besonderen Stellvertreter. Sofern nur ein Beigeordneter als Wahlleiter zur Verfügung steht, wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens einen besonderen Stellvertreter. Zum besonderen Wahlleiter und zum besonderen Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer im Wahlgebiet wahlberechtigt oder Beamter oder Beschäftigter der Gemeinde oder Verbandsgemeinde, in deren Gebiet die Wahl stattfindet, ist. Ist der Beamte oder Beschäftigte im Wahlgebiet nicht wahlberechtigt, übt er mit der Annahme der Wahl eine ehrenamtliche Tätigkeit gemäß § 18 Abs. 2 der Gemeindeordnung aus.

(3) Absatz 2 gilt für die Wahl des Landrats entsprechend.

(4) Wahlleiter für die Wahl des Ortsvorstehers ist der Bürgermeister. Wahlausschuß für die Wahl des Ortsvorstehers ist der für die Wahl zum Gemeinderat gebildete Wahlausschuß, soweit beide Wahlen gleichzeitig stattfinden; in anderen Fällen bildet der Wahlleiter einen Wahlausschuß für die Neuwahl des Ortsvorstehers. Absatz 2 gilt für die Wahl des Ortsvorstehers entsprechend.

§ 60 Wahltag

(1) Die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder des Ortsvorstehers findet, wenn sie wegen Beendigung der Amtszeit des Amtsinhabers erforderlich ist, gleichzeitig mit der Wahl zum Gemeinderat oder zum Ortsbeirat statt. Das fachlich zuständige Ministerium setzt den Tag etwa notwendig werdender Stichwahlen landeseinheitlich fest und macht ihn bekannt.

(2) In anderen Fällen setzen die Aufsichtsbehörde für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrats sowie der Gemeinderat für die Wahl des Ortsvorstehers den Wahltag und den Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl fest; der Wahltag und der Tag der Stichwahl müssen jeweils ein Sonntag sein. Gleichzeitig mit der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen sind der Wahltag und der Tag einer etwa notwendig werdenden Stichwahl bekanntzumachen.

(3) Stichwahlen haben binnen 21 Tagen nach der ersten Wahl stattzufinden.

(4) Eine Wiederholungswahl in den Fällen des § 53 Abs. 1 Satz 6 und 9 GemO und des § 46 Abs. 1 Satz 6 und 9 LKO hat innerhalb von drei Monaten stattzufinden.

§ 61 Wählerverzeichnis und Wahlschein

(1) § 12 Satz 5 und 6 gilt auch für die gleichzeitig stattfindende Wahl des Landrats, des Bürgermeisters und des Ortsvorstehers.

(2) Für die Stichwahl ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Personen, die erst für eine etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind, werden in das Wählerverzeichnis der ersten Wahl eingetragen. In der Wahlbenachrichtigung nach § 11 Abs. 2 sind sie darüber zu unterrichten, dass sie nur für die etwa notwendig werdende Stichwahl wahlberechtigt sind.

(3) Wahlberechtigte, die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, weil sie aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht eingetragen waren, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl.

§ 62 (hier nicht wiedergegeben)

§ 63 Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie enthalten die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntmachung (§ 62 Abs. 5) unter Angabe des Kennwortes sowie des Namens, Vornamens, Berufs und der Anschrift des Bewerbers. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so enthalten die Stimmzettel die in Satz 2 genannten Angaben und lauten auf "Ja" und "Nein"; § 30 findet keine Anwendung.

(2) Der Wähler hat eine Stimme. Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen, kann er diese Stimme durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung nur einem Bewerber geben, dessen Name im Stimmzettel aufgeführt ist. Ist nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so gibt der Wähler seine Stimme ab, indem er "Ja" oder "Nein" ankreuzt oder in anderer eindeutiger Weise kennzeichnet.

§ 64- 66 (hier nicht wiedergegeben)

 

Vierter Teil: Bürgerentscheid

§ 67 Grundsatz

Mit Ausnahme der §§ 48 bis 52 gelten die für die Wahl der Bürgermeister und Landräte maßgeblichen Bestimmungen für die Durchführung eines Bürgerentscheids entsprechend, soweit sich nicht aus der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt.

§ 68 Tag des Bürgerentscheids, Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid ist unverzüglich nach der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Der Tag wird vom Gemeinderat oder Kreistag bestimmt; der Bürgerentscheid muß an einem Sonntag stattfinden.

(2) Der Wahlleiter hat den Tag des Bürgerentscheids und dessen Gegenstand öffentlich bekanntzumachen. Die Bekanntmachung hat den Text der zu entscheidenden Angelegenheit in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage und eine Erläuterung, die kurz und sachlich die Begründung der Antragsteller und die von den Gemeindeorganen vertretenen Auffassungen dargelegt, zu enthalten.

§ 69 Stimmzettel

Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

§ 70 Feststellung des Ergebnisses

Der Wahlausschuß stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Der Wahlleiter unterrichtet den Gemeinderat oder Kreistag unverzüglich über das festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

 

Fünfter Teil: Schlussbestimmungen

§ 71 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Wahlen nach dem Ersten und Zweiten Teil finden in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni jedes fünften auf das Jahr 1974 folgenden Jahres statt. Die Landesregierung setzt den Wahltag fest.

(2) Die Wahlzeit beginnt am ersten Tage des auf die Wahl folgenden Monats; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die neuen Vertretungsorgane gewählt werden.

§ 72 Kosten

Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz tragen die Kosten der Wahlen ihrer Organe und beschaffen die amtlichen Wahldrucksachen. Den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen sind die Kosten der Wahl eines Organs der Verbandsgemeinde, des Landkreises oder des Bezirksverbands Pfalz von diesen pauschaliert zu erstatten. Entsprechendes gilt bei der Durchführung eines Bürgerentscheids.

§ 73 Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Wahlen zu den Gemeinderäten, Verbandsgemeinderäten und Kreistagen sowie zum Bezirkstag des Bezirksverbands Pfalz sind vom Statistischen Landesamt Rheinland-Pfalz statistisch auszuwerten; das Ergebnis der Auswertung ist zu veröffentlichen. Dabei wird mit Hilfe der geschlechtsspezifischen Auswertung der Wahlvorschläge und der paritätsbezogenen Angaben in den Niederschriften auch eine Statistik geführt, die der Bewertung der jeweiligen Chancen der Geschlechter bei den Verhältniswahlen dient (Paritätsstatistik). Diese soll insbesondere geschlechtsgetrennte Angaben über die Anzahl und prozentuale Verteilung der angetretenen Bewerber in der Wahlversammlung sowie der bei der Wahl gewählten Bewerber, getrennt nach der ersten und zweiten Hälfte der für die Vertretungskörperschaft zu vergebenden Plätze, enthalten. Die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise sowie der Bezirksverband Pfalz übermitteln dem Statistischen Landesamt die dafür erforderlichen Angaben. Das Statistische Landesamt sowie die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise können die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortsbeiräten sowie der Ortsvorsteher, Bürgermeister und Landräte statistisch bearbeiten.

(2) Der Landeswahlleiter kann Untersuchungen über das Stimmverhalten der Wähler nach § 32 Abs. 1 zur Feststellung, in welchem Umfang und mit welchen Auswirkungen die Möglichkeiten des Kumulierens, Panaschierens und Streichens von Bewerbern genutzt wurden, als Landesstatistiken erstellen.

(3) Zu den Wahlen nach Absatz 1 Satz 1 legt die Landesregierung dem Landtag spätestens ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses einen Paritätsbericht vor.

 § 74 Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 35 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ende der Wahlhandlung veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.

§ 75 Fristen und Termine

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, daß der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Samstag, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 76 Ausführungsbestimmungen

(1) Das fachlich zuständige Ministerium erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften durch Rechtsverordnung. Darin ist insbesondere zu regeln:

  1. die Bildung der Wahlorgane,
  2. die Einteilung der Wahlbereiche und Stimmbezirke,
  3. die Aufstellung des Wählerverzeichnisses,
  4. die Erteilung von Wahlscheinen,
  5. die Einreichung der Wahlvorschläge,
  6. die Gestaltung der Stimmzettel,
  7. die Einrichtung der Wahlräume,
  8.  Form und Inhalt der Wahlbekanntmachungen,
  9. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung,
  10. die Durchführung der Briefwahl,
  11. die Stimmabgabe in Anstaltsstimmbezirken,
  12. die weiteren Voraussetzungen zur Zählung der Stimmen und zur Ermittlung des Wahlergebnisses unter Einsatz elektronischer Datenverarbeitung,
  13. die Feststellung des Wahlergebnisses,
  14. die Wahlprüfung und die Durchführung von Wiederholungswahlen,
  15. die Gestaltung von Vordrucken und deren Beschaffung,
  16. die Aufbewahrung von Wahlunterlagen,
  17. der Ersatz von Auslagen der Mitglieder des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes,
  18. die Durchführung der Wahlstatistik.

(2) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die gleichzeitige Durchführung von Wahlen zu erlassen. Dabei können, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Bestimmungen des § 10, des § 11 Abs. 2, der §§ 12, 26, 27, 28, 30 und des § 31 Abs. 1 dieses Gesetzes abweichende Regelungen getroffen werden.

§ 77 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.