Aktuell

 

14e. Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt

 

(KWG LSA)

 

vom 27. Februar 2004 ( GVBl. LSA S. 92)

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Oktober 2013 (GVBl. LSA S. 498)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

I. Allgemeines §§ 1- 8

II. Wahlorgane und Wahlehrenämter §§ 8a- 13

III. Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge §§ 14- 29

IV. Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratswahl, Abwahl §§ 30- 31

V. Wahlhandlung §§ 32- 35

VI. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses §§ 36- 43

VII. Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl §§ 44- 46

VIII. Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern §§ 47-49

IX. Wahlprüfung und Wahlkosten §§ 50- 54

X. Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohnerantrag §§ 55- 57

XI. Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen §§ 58- 65

XII. Schlussvorschriften §§ 65a- 71

I.  Allgemeines

§ 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften

Für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), des Kreistages, des Landrates (Kreiswahlen) sowie für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen gelten dieses Gesetz und die Vorschriften der Gemeindeordnung und Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt. Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, gelten für die Wahl der Verbandsgemeinderäte und des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen) die Bestimmungen für Gemeindewahlen sinngemäß.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1)- (2) (hier nicht wiedergegeben)

(3) Wahlgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Wahl der Ortschaftsräte das Gebiet der Ortschaft, bei den übrigen Gemeindewahlen das Gebiet der Gemeinde und bei den Kreiswahlen das Gebiet des Landkreises.

(4) Wahlbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile des Wahlgebiets, die bei den Vertretungswahlen für die Einreichung von Wahlvorschlägen und die Sitzverteilung (§ 21 Abs. 3, § 40) gebildet werden.

(5) Wahlbezirke im Sinne dieses Gesetzes sind die Teile eines Wahlbereiches, die zur Abgrenzung der Einzugsbereiche der Wahlberechtigten bei der Stimmabgabe gebildet werden.

§ 3 Wahlgrundsätze

(1) Die Vertreter werden auf Grund von Wahlvorschlägen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältniswahl, der Bürgermeister und der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Wird bei den Wahlen zu den Vertretungen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

(2) Der Wähler hat zur Wahl der Vertretungen je drei Stimmen. Zur Wahl des Bürgermeisters und des Landrates hat der Wähler je eine Stimme.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur der Wahlberechtigte, der in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl seines Wahlbereiches durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

§ 5 Wahltag und Wahlzeit

(1) Die Neuwahl der Vertretung muss vor Ablauf der Wahlperiode stattfinden.

(2) Die Landesregierung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit der allgemeinen Neuwahlen einheitlich für alle Gemeinden und Landkreise. Den Wahltag und die Wahlzeit für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates bestimmt die Vertretung.

(3) Der Wahltag muss ein Sonntag sein.

§ 6 Bekanntmachung der Wahl

(1) Die Wahl der Vertretungen hat der jeweilige Wahlleiter spätestens am 90. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen.

(2) Die Bürgermeisterwahl und die Landratswahl sind von dem jeweiligen Wahlleiter spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich bekanntzumachen. Gleichzeitig ist der Tag einer eventuell notwendig werdenden Stichwahl des Bürgermeisters oder Landrates bekanntzumachen.

§ 7- 8 (hier nicht wiedergegeben)

 

II. Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 8a Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. der Wahlleiter (Gemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter) und der Wahlausschuss (Gemeindewahlausschuss oder Kreiswahlausschuss) für das Wahlgebiet,
  2. der Wahlvorsteher und der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
  3. die Wahlkommission im Falle einer Wahl in neue Strukturen (§§ 58 bis 65).

(2) Die Wahlorgane werden für jede Neuwahl gesondert bestimmt. Für die Ortschaftsratswahl sind die Wahlorgane der Gemeinde zuständig. Bei verbundenen Wahlen gilt Folgendes:

  1. Für alle verbundenen Gemeindewahlen sind nur ein Gemeindewahlleiter und ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss zu berufen.
  2. Für alle verbundenen Kreiswahlen sind nur ein Kreiswahlleiter und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss zu berufen.
  3. Für alle verbundenen Kommunalwahlen sind ein gemeinsamer Wahlvorsteher und ein gemeinsamer Wahlvorstand zu berufen.

Sofern in den Fällen des Satzes 3 Nrn. 2 oder 3 für eine der verbundenen Wahlen § 9 Abs. 2 oder 3 erfüllt ist, ist die jeweilige Person auch für die andere Wahl als Wahlleiter oder als Stellvertreter des Wahlleiters ausgeschlossen.

(3) Die Wahlorgane üben ihr Amt längstens bis zum Ablauf der auf die Hauptwahl folgenden Wahlperiode aus.

(4) Die Wahlorgane sind überparteilich und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

§ 9 Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist in den Gemeinden der Bürgermeister (Gemeindewahlleiter), in den Landkreisen der Landrat (Kreiswahlleiter). Stellvertreter ist jeweils der Vertreter im Amt. Die Vertretung kann andere Bürger des Wahlgebietes zum Wahlleiter und zum Stellvertreter berufen.

(2) Bewirbt sich zur Bürgermeister- und Landratswahl eine Person, die zugleich die Funktion des Wahlleiters nach Absatz 1 für diese Wahl innehat, so nimmt an ihre Stelle der Stellvertreter im Amt die Funktion des Wahlleiters wahr. In diesem Fall ist der Stellvertreter des Wahlleiters von der jeweiligen Vertretung zu berufen. § 13 Abs. 1 b gilt entsprechend.

(3) Sonstige Wahlbewerber und Vertrauenspersonen können nicht gleichzeitig Wahlleiter oder Stellvertreter sein. In diesem Fall ist von der jeweiligen Vertretung eine andere Person zu berufen. § 13 Abs. 1b gilt entsprechend.

(4) Die Person des Wahlleiters und seines Stellvertreters sind der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann anordnen, dass die Gemeinde einen geeigneten Wahlleiter oder einen geeigneten Stellvertreter beruft, wenn begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Person nicht in der Lage ist, das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ordnungsgemäß wahrzunehmen oder die Gründe des Absatzes 2 oder 3 entgegenstehen. Sie kann einen geeigneten Wahlleiter oder seinen Stellvertreter im Wege der Ersatzvornahme bestellen, wenn es die Vertretung binnen einer gesetzten Frist unterlässt, einer entsprechenden Aufforderung der Kommunalaufsichtsbehörde nachzukommen.

§ 10 Wahlausschuss

(1) Für Gemeindewahlen wird ein Gemeindewahlausschuss, für Kreiswahlen wird ein Kreiswahlausschuss gebildet. Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und zwei bis sechs Beisitzern sowie ihren Stellvertretern, die der Wahlleiter aus den Wahlberechtigten des Wahlgebietes oder nach § 13 Abs. 1 a oder 1 b beruft; § 10 a Abs. 1 bleibt unberührt. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(2) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Leitung der Wahl sowie die Feststellung und Nachprüfung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet. Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmberechtigt sind der Wahlleiter und die anwesenden Beisitzer; die Stellvertreter sind nur dann stimmberechtigt, wenn der Vertretungsfall eingetreten ist.

(3) Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Beisitzer oder ihre Stellvertreter anwesend sind.

(4) Über jede Sitzung des Wahlausschusses wird eine Niederschrift gefertigt.

(5) Der Wahlausschuss kann seine Beschlüsse abändern, wenn ein begründeter Anlass besteht und der jeweilige Stand des Wahlverfahrens dies gebietet. Eine Abänderung der Feststellung des Wahlergebnisses muss binnen einer Woche nach der ersten Beschlussfassung erfolgen.

§ 10a Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften

(1) Gemeinden, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehören, können die Aufgaben des Gemeindewahlleiters insgesamt auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Gemeinschaftsausschuss zu berufenden Wahlausschuss übertragen; dieser ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuss. Die Übertragung erfolgt durch einheitlichen Beschluss des Gemeinderates. Der Wahlausschuss nach Satz 1 besteht aus mindestens vier Beisitzern und dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes als Vorsitzendem. Zu Besitzern oder stellvertretenden Beisitzern in den Wahlausschuss sollen möglichst nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden berufen werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben. Der Wahlausschuss ist gemeinsamer Wahlausschuss für diese Gemeinden. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Treffen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 oder 3 auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes zu, ist dieser daran gehindert, die Aufgaben des Wahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Gemeinschaftsausschuss eine andere Person zum Wahlleiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die einer Verbandsgemeinde angehörenden Mitgliedsgemeinden entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bezeichnung „Gemeinschaftsausschuss“ die Bezeichnung „Verbandsgemeinderat“ und an die Stelle der Bezeichnung „Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes“ die Bezeichnung „Verbandsgemeindebürgermeister“ treten.

(4) Das Weitere regelt die Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 11 Wahlvorsteher

Der Gemeindewahlleiter beruft für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und einen Stellvertreter.

§ 12 Wahlvorstand

(1) Für jeden Wahlbezirk wird vom Wahlleiter ein Wahlvorstand gebildet. Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem und zwei bis acht Beisitzern. Der Wahlvorsteher sowie die Beisitzer werden von dem Gemeindewahlleiter aus den Wahlberechtigten berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sollen Vorschläge der im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden.

(1a) In Gemeinden mit nur einem Wahlbezirk, die die Aufgabe nicht nach § 10 a Abs. 1 auf die Verwaltungsgemeinschaft oder nach § 10a Abs. 3 auf die Verbandsgemeinde übertragen haben, sind die Beisitzer des Wahlausschusses zugleich Beisitzer des Wahlvorstandes und der Wahlleiter zugleich Wahlvorsteher, die stellvertretenden Beisitzer des Wahlausschusses zugleich stellvertretende Beisitzer des Wahlvorstandes und der stellvertretende Wahlleiter zugleich stellvertretender Wahlvorsteher. Sofern der Wahlvorstand mehr Beisitzer haben soll als der Wahlausschuss, beruft der Wahlleiter weitere Wahlberechtigte zu Beisitzern des Wahlvorstandes.

(2) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit in öffentlicher Sitzung. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

(4) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können in jedem Wahlgebiet ein oder mehrere besondere Wahlvorstände (Briefwahlvorstände) gebildet werden. Die Mitglieder der Briefwahlvorstände werden vom Wahlleiter berufen.

§ 13 Wahlehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände sind ehrenamtlich tätig. Die §§ 28 bis 30 der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

(1a) Zu Beisitzern der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können auch unbefristet Beschäftigte der im Wahlgebiet ansässigen Behörden und Einrichtungen des Landes oder einer der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts bestimmt werden, wenn sich nicht genügend Wahlberechtigte finden lassen. Bei der gleichzeitigen Durchführung von Landtags-, Bundestags- oder Europawahlen mit Kommunalwahlen können auch unbefristet Beschäftigte von sonstigen Landesbehörden zu Beisitzern bestellt werden. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleitung.

(1b) Ein Bediensteter der Gemeinde kann auch dann zum Gemeindewahlleiter oder zu seinem Stellvertreter sowie zum Wahlvorsteher oder zu einem Beisitzer des Wahlausschusses oder des Wahlvorstandes berufen werden, wenn er nicht im Wahlgebiet wohnt. Gleiches gilt für den Bediensteten eines Landkreises bei der Kreiswahl.

(2) Wahlbewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können ein Wahlehrenamt nicht innehaben.

(3) Die Ablehnung der Übernahme eines oder das Ausscheiden aus einem Wahlehrenamt richten sich nach § 29 der Gemeindeordnung und § 21 der Landkreisordnung. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschriften liegt in der Regel nur vor für:

  1. die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
  2. die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung betraut sind,
  3. Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grunde oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
  6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten,
  7. Wahlberechtigte, die aus politischen oder religiösen Gründen die Beteiligung an Wahlen ablehnen.

(4) Inhaber von Wahlehrenämtern haben Anspruch auf Ersatz ihres Aufwandes und ihres Verdienstausfalles nach diesem Gesetz. Die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt über Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung sind nicht anwendbar.

 

III. Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

§ 14 Zentrale Wahlaufgaben

(1) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt berufene Landeswahlleiter nimmt bei den Wahlen zu den Vertretungen zentrale Wahlaufgaben wahr. Ihm obliegen

  1. die ihm durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung übertragenen Aufgaben,
  2. Regelungen, die für den einheitlichen oder für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen von Bedeutung sind oder zu einer Erleichterung des Wahlablaufes beitragen.

(2) Der nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt gebildete Landeswahlausschuss wirkt bei den Wahlen zu den Vertretungen nach Maßgabe dieses Gesetzes mit.

§ 15 Bekanntmachungen des Wahlleiters

Für die Wahl zu den Vertretungen gibt der Wahlleiter die Zahl der Vertreter, die Höchstzahl der auf einem Wahlvorschlag zu benennenden Bewerber (§ 21 Abs. 4 und 5), die Zahl der Unterschriften für Wahlvorschläge (§ 21 Abs. 9) und für die Wahl zu den Kreistagen und zu den Gemeinderäten in den kreisfreien Städten auch die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung soll zugleich mit der Bekanntmachung des Wahltages (§ 6 Abs. 1), spätestens aber am 90. Tag vor der Wahl erfolgen.

§ 16 Abgrenzung der Wahlbezirke und Bestimmung der Wahllokale

(1) Der Bürgermeister grenzt die Wahlbezirke ab.

(2) Der Bürgermeister bestimmt die Räume, in denen die Wahl stattfindet (Wahllokale).

(3) Finden Gemeinde- und Kreiswahlen gleichzeitig statt (verbundene Wahlen), so müssen die Wahlbezirke und Wahllokale für beide Wahlen dieselben sein.

§ 17

- aufgehoben -

§ 18 Führung der Wählerverzeichnisse, Einsichtnahme

(1) Die Führung der Wählerverzeichnisse ist Aufgabe der Gemeinden. Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen. Macht er hiervon keinen Gebrauch und ergibt sich, dass er im Wählerverzeichnis nicht aufgeführt ist, so ist ein aus diesem Grund eingelegter Wahleinspruch (§ 50) unbegründet. Eine öffentliche Auslegung des Wählerverzeichnisses findet nicht statt.

(3) Für die Stichwahl des Bürgermeisters oder des Landrates nach § 58 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und nach § 46 Abs. 2 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Stichwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

§ 19 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses können bis zum 15. Tag vor dem Wahltag von jedem Wahlberechtigten beim Bürgermeister schriftlich gestellt oder zur Niederschrift gegeben werden.

(2) Hält der Bürgermeister den Antrag für nicht begründet, so hat er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeizuführen, finden ausschließlich Kreiswahlen statt, die Entscheidung des Kreiswahlausschusses.

§ 20 Wahlschein

(1) Ein, Wahlberechtigter, der verhindert ist, in dem Wahlbezirk zu wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen worden ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Die Wahlscheine werden von den Gemeinden ausgegeben.

(3) Bei Versagung des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen gilt § 19 Abs. 2 entsprechend.

§ 21-  27 (hier nicht wiedergegeben)

§ 28 Zulassung und Bekanntgabe der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen

(1) Der Wahlausschuss beschließt über die Zulassung der Wahlvorschläge und der Wahlvorschlagsverbindungen.

(1a) Soweit der Wahlausschuss feststellt, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist, ist der Wahltermin für die betreffende Wahl zu den Vertretungen abzusetzen. Der Wahlleiter gibt die Absage des Wahltermins unverzüglich öffentlich bekannt und weist zugleich auf eine später stattfindende einzelne Neuwahl hin.

(2) Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen, die den Vorschriften dieses Gesetzes und der Kommunalwahlordnung nicht entsprechen, sind unbeschadet der Vorschriften in den Absätzen 3 bis 5 nicht zuzulassen. In Fällen höherer Gewalt oder bei unabwendbaren Zufällen kann kurzfristig Nachsicht geübt werden.

(3) Betreffen die Mängel eines Wahlvorschlages, der mehrere Bewerber enthält, nur einen oder mehrere, so ist die Zulassung nur hinsichtlich des einen oder der mehreren Bewerber zu versagen.

(4) Enthält der Wahlvorschlag mehr Bewerber als nach § 21 Abs. 4 und 5 zulässig ist, so sind die über die Höchstzahl hinausgehenden, auf dem Wahlvorschlag zuletzt aufgeführten Bewerber zu streichen.

(5) Enthalten Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen, an denen mehr als zwei Parteien, Wählergruppen oder Einzelbewerber beteiligt sind, Mängel, so ist die Wahlvorschlagsverbindung in dem Umfange zuzulassen, der sich aus den gültigen Erklärungen ergibt.

(6) Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen muss unbeschadet des § 10 Abs. 5 spätestens am 44. Tage vor der Wahl getroffen werden. Nichtzulassungen von Wahlvorschlägen oder Wahlvorschlagsverbindungen sind den Betroffenen unverzüglich, spätestens am 41. Tage vor der Wahl bekannt zu machen.

(6a) Weist der Wahlausschuss einen Wahlvorschlag oder eine Wahlvorschlagsverbindung ganz oder teilweise zurück, so kann die Vertrauensperson binnen zwei Tagen nach der Bekanntmachung nach Absatz 6 Satz 2 Beschwerde erheben. Über die Beschwerde entscheidet der Wahlausschuss spätestens am 37. Tage vor der Wahl. Seine Entscheidung ist vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren endgültig.

(7) Der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagsverbindungen unverzüglich öffentlich bekannt. Dabei macht er auch die Erklärung nach § 21 Abs. 12 bekannt.

§ 29 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel für die Wahl werden amtlich hergestellt.

(2) - (7) (hier nicht wiedergegeben)

  

IV. Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratswahl, Abwahl

§ 30 Bewerbungen zur Bürgermeister- und zur Landratswahl

(1) Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und des Landrates sind innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich einzureichen; sie können nur innerhalb dieser Frist zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung. Das Ende der Einreichungsfrist darf von der Vertretung frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden. Die Einreichungsfrist endet spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag.

(2) Die Vertretung beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 17. Tag, für die Stichwahl spätestens am 9. Tag vor dem Wahltag. Sie darf eine Bewerbung nur zurückweisen, wenn die Form oder die Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist oder seine Person nicht feststeht. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Zurückweisung seiner Bewerbung entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister beziehungsweise vom Landrat spätestens am 15. Tag, für die Stichwahl spätestens am 8. Tag vor dem Wahltag in alphabetischer Reihenfolge des Namens und des Vornamens öffentlich bekanntzumachen.

§ 31 Abwahl des Bürgermeisters und Landrates

(1) Die Abwahl des Bürgermeisters und des Landrates hat spätestens drei Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 61 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt, § 49 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt zu erfolgen.

(2) Die Vertretung bestimmt den Wahltag und die Wahlzeit für die Abwahl entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3.

(3) Der Wahlleiter hat unverzüglich nach der Bestimmung des Wahltages und der Wahlzeit den Tag der Abwahl öffentlich bekanntzumachen.

(4) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf ja" und „nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates in diesem Gesetz sowie nach der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt entsprechend.

 

V. Wahlhandlung

§ 32 Stimmabgabe

(1) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnet. Anstelle von Stimmzetteln können zugelassene Wahlgeräte benutzt werden. Das Nähere wird durch Verordnung bestimmt (§ 68 Abs. 3).

(2) Bei der Wahl zu den Vertretungen kann der Wähler einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben. Gibt der Wähler weniger als drei Stimmen ab, so wird die Gültigkeit der Stimmabgabe dadurch nicht berührt. Er kann seine Stimmen auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. Bei der Abgabe seiner Stimmen ist der Wähler nicht an die Reihenfolge gebunden, in der die Bewerber innerhalb eines Wahlvorschlages aufgeführt sind.

(3) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlichen Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne legen oder das Wahlgerät nicht selbständig bedienen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

§ 33 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Gemeindewahlleiter der Gemeinde, in der der Wahlschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. seinen Wahlschein,
  2. seinen Stimmzettel in dem Wahlumschlag

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Hat sich ein Wähler zur Kennzeichnung des Stimmzettels einer anderen Person bedient (§ 32 Abs. 3 Satz 2), so hat die andere Person gegenüber dem Wahlleiter eidesstattlich zu versichern, dass sie den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet hat. Der Wahlleiter ist für die Entgegennahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

(3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Briefwahlstimmen kann der Wahlleiter entsprechend § 36 Abs. 3 bestimmen, dass die Aufnahme und Auszählung der Briefwahlstimmen durch zugelassene Wahlgeräte vorgenommen wird.

§ 34 Wahlurnen

Wenn die Stimmabgabe mit Stimmzetteln erfolgt, sind bei der Wahl Wahlurnen zu benutzen.

§ 35 Öffentlichkeit der Wahl, unzulässige Wählerbeeinflussung

(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann Personen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, aus dem Wahllokal verweisen.

(2) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

 

VI. Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 36 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbezirken

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl der Vertretungen stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wieviele Stimmen

  1. auf jeden Bewerber und
  2. auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind.

(2) Nach Beendigung der Wahlhandlung zu der Wahl des Bürgermeisters und Landrates stellt der Wahlvorstand für den Wahlbezirk fest, wieviele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind.

(3) Das Briefwahlergebnis wird in das Wahlergebnis eines vom Gemeindewahlleiter zu bestimmenden Wahlbezirkes des jeweiligen Wahlbereiches einbezogen. Es darf gesondert festgestellt werden, wenn dadurch das Wahlgeheimnis nicht gefährdet wird.

(4) Eine Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist sie außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind.

(5) Ein wesentlicher Mangel im Sinne von Absatz 4 ist insbesondere dann gegeben, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthält.

(6) Die Stimmabgabe eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem Wahltag stirbt, sein Wahlrecht verliert oder aus dem Wahlgebiet verzieht.

(7) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der Stimmen. Der Wahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung.

§ 37 Feststellung des Ergebnisses der Bürgermeister - und Landratswahl im Wahlgebiet

Der Wahlausschuss stellt als Ergebnis der Bürgermeister- und Landratswahl im Wahlgebiet fest, wie viele Stimmen auf jeden Bewerber entfallen sind und welcher Bewerber gewählt ist.

§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses in den Wahlbereichen

Der Wahlausschuss stellt für jeden Wahlbereich fest, wie viele Stimmen

  1. auf jeden Bewerber und
  2. auf jeden Wahlvorschlag

entfallen sind.

§ 39- 43 (hier nicht wiedergegeben)

 

VII. Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

§ 44 Nachwahl

(1) Ist im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt worden, so ist sie nachzuholen (Nachwahl).

(1a) Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, aufgrund dessen die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, hat die Kommunalaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Der Wahlleiter hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird.

(2) Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach der Hauptwahl stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Die für die nicht durchgeführte Wahl bereits beschafften Stimmzettel behalten vorbehaltlich Absatz 1a ihre Gültigkeit auch für die Nachwahl.

(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 45 Wiederholungswahl

(1) Wird im Wahlgebiet oder in einem Wahlbereich oder in einem Wahlbezirk die Wahl im Wahlprüfungsverfahren (§§ 50 folgende) für ungültig erklärt, so ist sie in dem in der Entscheidung bestimmten Umfange zu wiederholen (Wiederholungswahl).

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens vier Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Wahlprüfungsverfahrens stattfinden. Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Findet die Wiederholungswahl binnen sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so wird vorbehaltlich einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach den Wahlvorschlägen, den Wahlvorschlagsverbindungen, den Bewerbungen um das Amt des Bürgermeisters und Landrates und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt. Liegt die Hauptwahl mehr als sechs Monate zurück, so wird die Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet durchgeführt und das Wahlverfahren in allen Teilen erneuert.

 (4) Findet die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Ergebnis das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Eine Wiederholungswahl im gesamten Wahlgebiet erfolgt abweichend von § 37 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 26 Abs. 1 Satz 1 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode. Findet die Wiederholungswahl innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Wahlperiode statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.

(6) Für die Wiederholungswahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 46 Einzelne Neuwahl

(1) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet statt, wenn während der Wahlperiode eine Gemeinde oder ein Landkreis neu gebildet wird oder wenn im Zusammenhang mit einer Gebietsänderung Vereinbarungen der Gebietskörperschaften oder Bestimmungen der Kommunalaufsichtsbehörde über eine Neuwahl getroffen werden. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(1a) Eine einzelne Neuwahl zu den Vertretungen findet auch dann statt, wenn im Rahmen der Vorbereitung der Neuwahlen zu den Vertretungen festgestellt wird, dass kein Wahlvorschlag zur Wahl zu den Vertretungen eingereicht worden ist. Den Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die vom Landeswahlausschuss vor den allgemeinen Neuwahlen nach § 22 Abs. 2 getroffene Feststellung über die Anerkennung als Partei gilt, wenn sie nicht widerrufen wird, für die Dauer der Wahlperiode auch bei einzelnen Neuwahlen. Im Übrigen gilt § 22 bei einzelnen Neuwahlen mit der Maßgabe, dass die Feststellung gemäß § 22 Abs. 2

  1. durch den Landeswahlleiter allein erfolgen kann, wenn Zweifel nicht bestehen,
  2. mit der Wirkung getroffen werden kann, dass sie auch für alle weiteren einzelnen Neuwahlen bis zur Bestimmung des Wahltages für die nächsten allgemeinen Neuwahlen gilt.

(3) § 45 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Findet eine einzelne Neuwahl nach dem 1. Januar 2005 und vor dem 1. Juli 2008 statt, so endet die Wahlperiode mit dem Ende der nächsten Wahlperiode.

(4) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes.

 

VIII. Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern  

(hier nicht wiedergegeben)

 

IX. Wahlprüfung und Wahlkosten

§§ 50- 53 (hier nicht wiedergegeben)

§ 54 Wahlkosten

(1) Die Gemeinde trägt die ihr entstehenden Kosten der Gemeindewahl, die Verbandsgemeinde die ihr entstehenden Kosten der Verbandsgemeindewahl.

(2) Der Landkreis trägt die ihm entstehenden Kosten der Kreiswahl.

(3) Der Landkreis erstattet den Gemeinden die durch die Kreiswahl, die Verbandsgemeinden erstatten den Gemeinden die durch die Verbandsgemeindewahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Ein Teil der Ausgaben kann unabhängig von der Zahl der Wahlberechtigten durch einen Grundbetrag abgegolten werden. Bei der Festsetzung werden laufende und sächliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden nicht berücksichtigt. Finden Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am gleichen Tage statt, so gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Kreiswahl entstanden.

(4) Die Kosten des Wahlprüfungsverfahrens, soweit sie bei der Vertretung entstehen, gehören zu den Wahlkosten nach den Absätzen 1 und 2.

 

X. Anhörung der Bürger, Bürgerentscheid, Bürgerbegehren, Einwohner-antrag

§ 55 Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen

Die Durchführung der Anhörung der Bürger bei Gebietsänderungen nach der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt obliegt der Gemeinde. Auf sie finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. An die Stelle des Wählerverzeichnisses tritt ein besonderes Verzeichnis der Anhörungsberechtigten, in welches die Bürger eingetragen werden, die in dem von der Gebietsänderung unmittelbar betroffenen Gebiet wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Sind nur die Bürger eines Gemeindeteiles anzuhören, kann der Bürgermeister einen Beamten der Gemeinde mit seiner Vertretung im Vorsitz des Wahlausschusses beauftragen. Für mehrere an demselben Tag durchzuführende Anhörungen sind der Wahlausschuss und der Wahlvorstand dieselben. Sind weniger als 100 Bürger anhörungsberechtigt, kann der Gemeinderat die Abstimmungszeit verkürzen, sie muss jedoch mindestens drei Stunden betragen. Der Stimmzettel enthält die vom Gemeinderat beschlossene Frage und die Antwortmöglichkeiten ja" und „nein". Im Fall des § 17 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt kann die Kommunalaufsichtsbehörde den Zeitpunkt für die Anhörung der Bürger bestimmen.

§ 56 Einwohnerantrag und Bürgerbegehren

Der Einwohnerantrag kann nur von Einwohnern, das Bürgerbegehren nur von Bürgern unterzeichnet werden; die am Tag des Eingangs des Antrages stimmberechtigt sind. Bei der Unterzeichnung sind Name, Vorname, Anschrift und Tag der Geburt anzugeben. Für die Feststellung der Zahl der gültigen Unterschriften ist das Einwohner- beziehungsweise Wählerverzeichnis vom Stande dieses Tages maßgebend; die Verzeichnisse werden zu diesem Zwecke nicht ausgelegt.

 § 57 Bürgerentscheid

Auf die Durchführung des Bürgerentscheides finden die Bestimmungen für die Wahl des Bürgermeisters und des Landrates mit Ausnahme der §§ 50 bis 53 entsprechende Anwendung.

 

XI. Sondervorschriften für die Wahlen in neu zu bildenden Gemeinden und Landkreisen

§ 58 Anwendbarkeit von Rechtsvorschriften

Sollen in Gemeinden oder Landkreisen Wahlen in neue, zum Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen erfolgen, finden die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes, der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung sowie der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt bei Eingemeindungen und Wahlen des Bürgermeisters.

§ 58a Wahltag, Zusammentritt der neu gewählten Vertretungen

(1) Die Wahl in neue, am Wahltag noch nicht bestehende Gebietsstrukturen soll frühestens sechs Monate vor der Wirksamkeit der Bildung der Kommune stattfinden.

(2) Die neu gewählte Vertretung nach Absatz 1 tritt spätestens einen Monat nach Wirksamkeit der Bildung der Kommune zur konstituierenden Sitzung zusammen. Die Einberufung erfolgt durch das an Jahren älteste und dazu bereite Mitglied der neu gewählten Vertretung. Diesem obliegt auch die Sitzungsleitung bis zur Wahl des Vorsitzenden der neu gewählten Vertretung. § 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung vom 11. November 2005 (GVBl. LSA S. 692) bleibt unberührt.

(3) Auf § 13 Abs. 2 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung findet § 21 des Gesetzes zur Kreisgebietsneuregelung entsprechende Anwendung.

§ 59 Wahlberechtigung

Soweit das Wohnen im Wahlgebiet Voraussetzung für Rechte und Pflichten ist, gilt das Wohnen in einer beteiligten Kommune als Wohnen in der neu zu bildenden Kommune.

§ 60 Wahlgebiet bei neu zu bildenden Kommunen

Wahlgebiet ist das Gebiet der neu zu bildenden Kommune.

§ 61 Wahlbereiche bei Gemeindewahlen

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann das Wahlgebiet bei Gemeindewahlen in mehrere Wahlbereiche eingeteilt werden. Dabei bildet jede an einem Zusammenschluss beteiligte Gemeinde einen Wahlbereich. Die an einem Zusammenschluss beteiligten Gemeinden können sich durch Beschluss ihrer Vertretung zu einem Wahlbereich zusammenschließen, wenn dies der Größenangleichung der Wahlbereiche im Wahlgebiet dient.

(2) Weisen die zusammenzuschließenden Gemeinden erheblich unterschiedliche Einwohnergrößen aus, gilt Folgendes:

  1. Bei Überschreiten des Durchschnitts der zwischen den Gemeinden bestehenden Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde in mehrere Wahlbereiche einzuteilen.
  2. Bei Unterschreiten der durchschnittlichen Einwohnerzahl um mehr als 50 v. H. ist die bisher selbständige Gemeinde mit anderen zu einem Wahlbereich zusammenzuschließen.

§ 62 Vertretung in neu zu bildenden Kommunen, Wahlkommission

Die Befugnisse der Vertretung einer neu zu bildenden Kommune bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen der Wahlkommission. Die Vertretung jeder beteiligten Kommune bestimmt aus ihrer Mitte je zwei Mitglieder und für jedes Mitglied einen Stellvertreter in die Wahlkommission. Die Wahlkommission ist selbständiges Wahlorgan. Ihre Entscheidungen sind bindend.

§ 63 Wahlleiter

Gemeindewahlleiter ist der Bürgermeister der einwohnerstärksten beteiligten Gemeinde, Kreiswahlleiter der Landrat des einwohnerstärksten beteiligten Landkreises, sofern die Wahlkommission keine andere Person entsprechend den allgemeinen Regelungen bestimmt. Im Obrigen gelten die allgemeinen Regelungen dieses Gesetzes.

§ 64 Wahlausschuss

Dem zuständigen Wahlausschuss können abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 2 bis zu zehn Beisitzer angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter werden von dem Wahlleiter aus der Gruppe der im Wahlgebiet Wahlberechtigten berufen. Der Wahlleiter soll jede der beteiligten Kommunen ausgewogen berücksichtigen. Er soll darauf hinwirken, dass jede Kommune möglichst durch einen Wahlberechtigten vertreten ist; darüber hinaus sollen nach Möglichkeit auch die Größenverhältnisse der Kommunen angemessen berücksichtigt werden.

§ 65 Einreichung der Wahlvorschläge

Für die Einreichung der Wahlvorschläge gilt § 21 mit der Maßgabe, dass als Vertretung des Wahlgebietes im Sinne von § 21 Abs. 10 bei neu zu bildenden Kommunen die Vertretungen der bisherigen Kommunen gelten, die ganz oder zum Teil Bestandteil der neu zu bildenden Kommunemwerden.

 

XII. Schlussvorschriften

§ 65a Versicherungen an Eides statt

Soweit in diesem Gesetz eine Zuständigkeit zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt begründet ist, ist das jeweilige Wahlorgan Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 66 Wahlstatistik

(1) Die Ergebnisse der Gemeinde- und Kreiswahlen sind statistisch zu bearbeiten. Das Nähere hierzu bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken übernGeschlechts- und Altersgliederung der Wahlberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

§ 67 Maßgebende Einwohnerzahl

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt für das Wahlgebiet diejenige Einwohnerzahl, die nach den Vorschriften der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung für das Land Sachsen- Anhalt für die Zahl der Vertreter maßgebend ist.

§ 68 Ausführungsvorschriften

(1) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Kommunalwahlordnung) zu erlassen. In der Kommunalwahlordnung sind zu regeln:

  1. Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern ( §§ 9 bis 13); dabei kann vorgesehen werden, dass für die Briefwahl besondere Wahlvorstände gebildet werden; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Durchschnittssätze bestimmt werden,
  2. Einteilung der Wahlbezirke und Ausstattung der Wahllokale (§ 16), Bekanntmachung der Wahl, der Wahlbezirke und der Wahllokale,
  3. Führung der Wählerverzeichnisse, Wahlbenachrichtigung, Eintragung in die Wählerverzeichnisse und das Verfahren bei Einsichtnahme und Anträgen auf Berichtigung ( §§ 18 und 19),
  4. Ausgabe von Wahlscheinen (§ 20),
  5. Einreichung von Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe ( §§ 21 bis 28),
  6. Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 29),
  7. Vorbereitung und Durchführung der Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten,
  8. Verhinderung von Wahlbeeinflussung, Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen und Wahlschutzvorrichtungen ( §§ 32 bis 35),
  9. Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses einschließlich der Tatbestände für eine ungültige Stimmabgabe ( §§ 36 bis 43),
  10. Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen, einzelner Neuwahlen und Ergänzungswahlen ( §§ 44 bis 46, 49); für einzelne Neuwahlen können besondere Regelungen zur Anpassung an die Grundsätze für allgemeine Neuwahlen vorgesehen werden,
  11. Verfahren beim Ersatz von Vertretern und beim Ausscheiden von Ersatzpersonen ( §§ 47 und 48),
  12. Maßnahmen zur Ermittlung der Wahlstatistik (§ 66).

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden nach § 54 Abs. 3 zu erstattenden Kosten durch Verordnung zu regeln.

(3) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, die Zulassung und den Einsatz von Wahlgeräten (§ 32 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 33 Abs. 3) durch Verordnung zu regeln.

§ 68a Fristen

(1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen vorgesehenen Fristen und Termine sind Ausschlussfristen. Sie verlängern und ändern sich auch nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(2) Das Ministerium des Innern wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode die in diesem Gesetz bestimmten Fristen und Termine durch Verordnung abzukürzen.

(3) Hat die jeweilige Vertretung den Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters oder des Landrates im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts bereits festgesetzt und der Wahlleiter die Wahl gemäß § 6 Abs. 2 bereits bekannt gemacht, so findet die Wahl nach den am Tag vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Bündelung von Direktwahlen und zur Fortentwicklung des Kommunalwahlrechts geltenden Bestimmungen statt.

§ 69 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 70 Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 46 Abs. 3 Satz 2 tritt am 1. Juli 2009 außer Kraft.

§ 71 Inkrafttreten