Aktuell

 

11b. Landkreisordnung Rheinland-Pfalz

 

 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188),

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2013 (GVBl. S. 139)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

1. Kapitel

Grundlagen der Landkreise

1. Abschnitt: Wesen, Aufgaben und Rechtsstellung §§ 1- 4

2. Abschnitt: Kreisgebiet §§ 5- 8

3. Abschnitt: Einwohner und Bürger des Landkreises §§ 9- 16

4. Abschnitt: Satzungen §§ 17- 20

2. Kapitel

Verfassung und Verwaltung der Landkreise

1. Abschnitt: Organe des Landkreises § 21

2. Abschnitt: Kreistag §§ 22- 36

3. Abschnitt: Ausschüsse des Kreistags §§ 37- 40

4. Abschnitt: Landrat und Kreisbeigeordnete §§ 41- 49

5. Abschnitt: Beiräte, Jugendvertretung §§ 49 a- c

6. Abschnitt: Kreisvorstand §§ 50- 53

7. Abschnitt: Kreisbedienstete § 54

8. Abschnitt: Kreisverwaltung als staatliche Behörde §§ 55- 56

3. Kapitel

 Wirtschaft der Landkreise §§ 57- 59

4. Kapitel

Staatsaufsicht §§ 60- 71

5. Kapitel:

Landkreistag Rheinland – Pfalz § 72

6. Kapitel

Übergangs- und Schlußbestimmungen §§ 73- 75

1. Kapitel: Grundlagen der Landkreise

 

1.-2. Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

 

3. Abschnitt: Einwohner und Bürger des Landkreises

§ 9 Begriff 

(1) Einwohner des Landkreises ist, wer im Landkreis wohnt.

(2) Bürger des Landkreises ist jeder Einwohner, der

  1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist,
  2. das 18. Lebensjahr vollendet hat und
  3. wenigstens drei Monate im Landkreis wohnt.

Wer in mehreren Landkreisen wohnt, erwirbt das Bürgerrecht nur in dem Landkreis, in dem er seine Hauptwohnung (§ 16 Abs. 2 des Meldegesetzes) hat.  

(3) Das Bürgerrecht erlischt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 entfallen sowie bei Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, für die Dauer des Verlustes.

§ 10 Rechte und Pflichten

(1) Die Bürger des Landkreises haben das Recht, nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes den Kreistag und den Landrat zu wählen und zum Mitglied des Kreistags gewählt zu werden.

(2) Die Einwohner des Landkreises sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Landkreises zu benutzen, und verpflichtet, die Lasten des Landkreises zu tragen.

(3) Personen, die nicht im Landkreis wohnen, aber in seinem Gebiet Grundstücke besitzen oder ein Gewerbe betreiben, haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Einwohner, soweit sich diese aus dem Grundbesitz oder dem Gewerbebetrieb ergeben.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für juristische Personen und Personenvereinigungen.

§ 11 Unterrichtung der Einwohner

(1) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner des Landkreises über wichtige Angelegenheiten aus ihrem Aufgabenbereich in geeigneter Form zu unterrichten.

(2) Die Kreisverwaltung hat die Einwohner über ihren Verwaltungsgliederungs- und Geschäftsverteilungsplan in geeigneter Form zu unterrichten und ihn im Dienstgebäude an geeigneter Stelle auszuhängen.

(3) Die Kreisverwaltung hat eine Sammlung der geltenden Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes und des Landes sowie eine Sammlung der geltenden Satzungen des Landkreises zur Einsicht durch die Einwohner während der Sprechzeiten der Kreisverwaltung bereitzuhalten. Gegen Erstattung der Kosten sind Auszüge anzufertigen.

§ 11 a Fragestunde

Der Kreistag kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnern und den ihnen nach § 10 Abs. 3 und 4 gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen die Gelegenheit geben, Fragen aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises zu stellen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung.

§ 11 b Anregungen und Beschwerden

Jeder hat das Recht, sich schriftlich mit Anregungen und Beschwerden aus dem Bereich der Verwaltung des Landkreises an den Kreistag zu wenden. Soweit der Landrat kraft Gesetzes zuständig ist, hat der Kreistag ihm die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu überlassen. Zur Erledigung der sonstigen Anregungen und Beschwerden kann der Kreistag einen Ausschuß bilden. Der Antragsteller ist über die Behandlung der Anregungen und Beschwerden zu unterrichten.

 § 11 c Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

§ 11 d Einwohnerantrag

(1) Die Bürger und die Einwohner des Landkreises, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß der Kreistag über bestimmte Angelegenheiten der Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb der laufenden Wahlzeit des Kreistags bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.

(2) Der Einwohnerantrag muß ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muß schriftlich bei der Kreisverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt 2 v.H. der Einwohner des Landkreises, höchstens jedoch 2 000.

(4) Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Kreisverwaltung erfüllt sein.

(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Kreistag. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Kreistag ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Kreistag hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Kreistags ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekanntzumachen.

§ 11 e Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger eines Landkreises können über eine Angelegenheit des Landkreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Der Kreistag kann beschließen, dass über eine Angelegenheit des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.

(2) Ein Bürgerentscheid ist nicht zulässig über

  1. Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Landrat obliegen,
  2. Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung,
  3. die Rechtsverhältnisse der Kreistagsmitglieder, des Landrats, der Kreisbeigeordneten und der sonstigen Kreisbediensteten,
  4. die Haushaltssatzung, den Haushaltsplan mit den Anlagen, die Abgabensätze und die Tarife der Versorgungs-, Entsorgungs- und Verkehrsbetriebe des Landkreises,
  5. den Jahresabschluss und den Gesamtabschluss des Landkreises, die Entlastung des Landrats und der Kreisbeigeordneten und die Feststellung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
  6. Vorhaben, für deren Zulassung ein Planfeststellungsverfahren oder ein förmliches Verwaltungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich ist,
  7. Entscheidungen in Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelverfahren sowie
  8. gesetzwidrige Anträge.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei der Kreisverwaltung einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistags, muß es innerhalb von vier Monaten nach der Beschlußfassung eingereicht sein. Es muß die zu entscheidende Angelegenheit des Landkreises in Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, das Bürgerbegehren zu vertreten. Die Zahl der für ein Bürgerbegehren erforderlichen Unterschriften beträgt:

  • in Landkreisen mit bis zu 100 000   Einwohnern                         6.000,
  • in Landkreisen mit 100 001 bis 200 000 Einwohnern              12.000,
  • in Landkreisen mit mehr als 200 000 Einwohnern                    24.000

Unterschriftsberechtigt sind nur die nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes Wahlberechtigten des Landkreises. Jede Unterschriftenliste muß den vollen Wortlaut des Bürgerbegehrens enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet der Kreistag nach Anhörung der das Bürgerbegehren vertretenden Personen. Zuvor prüft die Kreisverwaltung die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten, wobei die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden des Kreisgebiets die erforderliche Amtshilfe leisten.

(5) Der Bürgerentscheid entfällt, wenn der Kreistag die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahme in unveränderter Form oder in einer Form, die von den das Bürgerbegehren vertretenden Personen gebilligt wird, beschließt.

(6) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, müssen den Bürgern zuvor die von den Kreisorganen vertretenen Auffassungen in der Form einer öffentlichen Bekanntmachung dargelegt werden.

(7) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20 v. H.. der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit "Nein" beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat der Kreistag über die Angelegenheit zu entscheiden. Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Art und Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Es gilt dann die Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ausgesprochen hat. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(8) Der Bürgerentscheid, der die nach Absatz 7 erforderliche Mehrheit erhalten hat, steht einem Beschluß des Kreistags gleich. § 35 findet keine Anwendung. Der Kreistag kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern.

(9) Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz.

 

4. Abschnitt  

(hier nicht wiedergegeben)

 

2. bis 6. Kapitel

(hier nicht wiedergegeben)