Aktuell

 

16a. Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

 

(ThürBVVG) 

 

in der Fassung vom 23. Februar 2004 

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

 

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen §§ 1-6

Zweiter Abschnitt

Bürgerantrag §§ 7-8

Dritter Abschnitt

Volksbegehren §§ 9-18

Vierter Abschnitt

Volksentscheid §§ 19-27

Fünfter Abschnitt

Volksentscheid über die Verfassung § 28

Sechster Abschnitt

Schlussbestimmungen §§ 29-33 

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1  Anwendungsbereich

(1) Die Bürger haben das Recht, in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebungsbefugnis des Landes liegen, durch Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide an der Gesetzgebung teilzunehmen. Als Bürgerantrag können dem Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit auch bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung unterbreitet werden.

(2) Bürgeranträge, Volksbegehren und Volksentscheide zum Landeshaushalt, zu Dienst- und Versorgungsbezügen, Abgaben und Personalentscheidungen sind unzulässig. 

§ 2  Stimmrecht 

(1) Stimmberechtigt ist jeder Bürger, der am Tag der Unterzeichnung des Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder am Tag des Volksentscheids das Wahlrecht nach den §§ 13 und 14 des Thüringer Landeswahlgesetzes (ThürLWG) besitzt.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf bei demselben Bürgerantrag, Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehren oder Volksentscheid sein Stimmrecht nur einmal ausüben.

(3) Die Zahl der Stimmberechtigten richtet sich nach der jeweils letzten amtlichen Veröffentlichung des Landesamtes für Statistik vor Einleitung des Bürgerantrags, Volksbegehrens oder Volksentscheids. 

§ 3  Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson, Öffentlichkeit der Ausschuss-Sitzung  

(1) In dem Bürgerantrag oder in dem Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens sind als Vertreter der Antragsteller eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson zu benennen. Fehlt die Benennung, fordert der Präsident des Landtags die Antragsteller auf, dies innerhalb von zehn Tagen nachzuholen. Ist die Benennung innerhalb dieser Frist nicht erfolgt, bestimmt der Präsident des Oberlandesgerichts die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson aus der Liste der Unterzeichner des Bürgerantrags oder des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.

(2) Die Vertrauensperson und in deren Vertretung die stellvertretende Vertrauensperson sind berechtigt, verbindliche Erklärungen in den Verfahren zum Bürgerantrag, auf Zulassung des Volksbegehrens, zum Volksbegehren sowie zum Volksentscheid abzugeben, und berechtigt und verpflichtet, solche Erklärungen entgegenzunehmen.

(3) Die Vertrauensperson hat bei der Beratung eines Bürgerantrags oder eines Volksbegehrens Anwesenheits- und Rederecht in den Ausschuss-Sitzungen des Landtags, in denen der Bürgerantrag oder das Volksbegehren beraten wird. Alle Beratungen von Bürgeranträgen und Volksbegehren in den Sitzungen des Landtags und in seinen Ausschüssen sind öffentlich, mit Ausnahme der Teile der Ausschuss-Sitzungen, in denen Beschlüsse zur Sache gefasst werden. 

§ 4  Beratungspflicht

Der Präsident des Landtags hat die Vertrauensperson über die formellen Voraussetzungen eines geplanten Bürgerantrags oder Volksbegehrens zu beraten, wenn diese es schriftlich beantragt. 

§ 5  Datenschutz

(1) Personenbezogene Daten, die auf der Grundlage dieses Gesetzes erhoben werden, dürfen nur für die Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder Volksentscheids verarbeitet und genutzt werden. Werden sie für das Verfahren nicht mehr benötigt, sind sie unverzüglich zu vernichten.

(2) Wer entgegen Absatz 1 personenbezogene Daten verarbeitet oder nutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 6  Gestaltung, Einreichung und Prüfung der Unterschriftsbögen

(1) Jede Unterschriftsleistung für einen Bürgerantrag, einen Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und für ein Volksbegehren erfolgt auf gesonderten Unterschriftsbögen. Bei einem Bürgerantrag muss der Inhalt des Antrags, bei einem Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens oder einem Volksbegehren müssen der Text und die Begründung des begehrten Gesetzes auf den Unterschriftsbögen vollständig abgedruckt sein. Jeder Unterschriftsbogen hat die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie den Hinweis zu enthalten, dass die erhobenen personenbezogenen Daten nur zur Durchführung des jeweiligen Bürgerantrags, Antrags auf Zulassung eines Volksbegehrens, Volksbegehrens oder Volksentscheids verarbeitet und genutzt werden dürfen und unverzüglich vernichtet werden, wenn sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden. Auf das Widerrufsrecht nach § 16 Abs. 3 ist hinzuweisen.

(2) Die Unterschriftsleistung für den Bürgerantrag, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens sowie das Volksbegehren muss innerhalb der jeweiligen gesetzlich festgelegten Sammlungsfrist erfolgen.

(3) Die Unterschriftsleistung muss persönlich und handschriftlich erfolgen. Auf dem Unterschriftsbogen sind Vor- und Familienname, Geburtsdatum, aktuelle Wohnanschrift, bei mehreren Wohnungen die Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners, sowie das Datum der Unterschrift handschriftlich und deutlich lesbar einzutragen. Soweit die Stimmberechtigung auf ein Wahlrecht im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Unterschriftsleistenden gestützt wird, ist dies gesondert anzugeben und glaubhaft zu machen. Nach der Unterschriftsleistung dürfen keine handschriftlichen Eintragungen mehr vorgenommen werden. § 34 Abs. 2 ThürLWG gilt entsprechend.

(4) Ungültig sind Unterschriften auf Unterschriftsbögen, die den Erfordernissen der Absätze 2 und 3 nicht entsprechen oder von Unterzeichnern, deren Stimmrecht nicht oder zu Unrecht bestätigt worden ist. Ungültig sind auch unleserliche oder unvollständige Eintragungen nach Absatz 3. Dies gilt ebenso für Eintragungen, die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.

(5) Die Unterschriftsbögen sind nach Ablauf der jeweiligen Sammlungsfrist durch die Vertrauensperson oder bei Unterschriftsleistung in amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen durch die Gemeinden unverzüglich bei der zuständigen Meldebehörde einzureichen. Die Meldebehörde bestätigt das Stimmrecht der Unterzeichner unverzüglich und unentgeltlich. Im Falle mehrfacher Unterzeichnung wird das Stimmrecht nur einmal bestätigt.

(6) Auf Antrag der Vertrauensperson können statt des Verfahrens nach Absatz 5 die Unterschriftsbögen nach Landkreisen, kreisfreien Städten und Meldebehörden geordnet dem für Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid zuständigen Ministerium zur Weiterleitung an die Meldebehörden übergeben werden.

(7) Die Meldebehörden stellen die Gesamtzahl der gültigen und ungültigen Stimmen für jede Gemeinde fest. Das festgestellte Ergebnis ist mit den Unterschriftsbögen und der Bestätigung der Stimmberechtigung unverzüglich dem Landtag zuzuleiten. Die Vertrauensperson kann vom Präsidenten des Landtags Auskunft über das von den einzelnen Meldebehörden festgestellte Ergebnis verlangen.

(8) Die Beschaffung und Bereitstellung der Unterschriftsbögen für den Bürgerantrag, den Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens und das Volksbegehren obliegt den Antragstellern.

Zweiter Abschnitt: Bürgerantrag

§ 7  Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren des Bürgerantrags

(1) Bürgeranträge können darauf gerichtet sein, dem Landtag bestimmte Gegenstände der politischen Willensbildung oder Gesetzentwürfe zu unterbreiten. Ist die Einbringung eines Gesetzentwurfs Gegenstand des Bürgerantrags, so ist der Gesetzentwurf in vollständig ausgearbeiteter Form und mit einer Begründung versehen einzureichen.

(2) Der Bürgerantrag ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten. Er muss landesweit von mindestens 50 000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen unterzeichnet sein.

(3) Die Unterschriftsleistung muss innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Sammlungsfrist erfolgt sein. Der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

(4) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterschriftsbögen mit den von den Meldebehörden ermittelten Ergebnissen über die Zulässigkeit des Bürgerantrags. Er ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen durch die Meldebehörden nicht gebunden. Er holt unverzüglich die Stellungnahme der Landesregierung zur Zulässigkeit des Bürgerantrags ein; diese ist binnen eines Monats abzugeben.

(5) Die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist festzustellen, wenn

  1. er die Voraussetzungen der §§ 1, 6 und 7 Abs. 1 bis 3 erfüllt und
  2. der Landtag nicht innerhalb des letzten Jahres vor Eingang des Bürgerantrags mit einem Bürgerantrag, Volksbegehren oder Volksentscheid des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

(6) Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des Bürgerantrags ist der Vertrauensperson zuzustellen. § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

(7) Gegen den ablehnenden Bescheid des Präsidenten des Landtags kann die Vertrauensperson binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Antrag ist gegen den Präsidenten des Landtags zu richten. Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit, sich zu äußern. Die Landesregierung kann dem Verfahren beitreten. 

§ 8  Behandlung im Landtag

Der Landtag behandelt den Bürgerantrag nach den Bestimmungen seiner Geschäftsordnung. Zulässige Bürgeranträge sind innerhalb von vier Monaten nach der Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulassung oder der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs abschließend zu behandeln.

Dritter Abschnitt: Volksbegehren 

§ 9  Gegenstand des Volksbegehrens

(1) Durch Volksbegehren können Gesetzentwürfe in den Landtag eingebracht werden.

(2) Ein Volksbegehren kann auf Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes gerichtet sein.

§ 10  Antrag auf Zulassung des Volksbegehrens

(1) Der Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens bedarf der Unterstützung durch die Unterzeichnung von landesweit mindestens 5000 Stimmberechtigten auf Unterschriftsbögen. Die Unterschriftsleistung muss innerhalb von sechs Wochen nach Beginn der Sammlungsfrist erfolgt sein. Der Beginn der Sammlungsfrist ist dem Präsidenten des Landtags anzuzeigen.

(2) Der Antrag ist schriftlich an den Präsidenten des Landtags zu richten. Er muss die Entscheidung der Antragsteller darüber enthalten, ob die Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen oder in freier Sammlung erfolgen soll. 

§ 11  Entscheidung über den Zulassungsantrag

(1) Der Präsident des Landtags entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens.

(2) Die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist festzustellen, wenn

  1. er die Voraussetzungen der §§ 6, 9 und 10 erfüllt und
  2. der Landtag nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eingang des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens mit einem Volksbegehren des sachlich gleichen Inhalts befasst war.

(3) Die Entscheidung des Präsidenten des Landtags über die Zulässigkeit des Antrags auf Zulassung des Volksbegehrens ist der Vertrauensperson sowie der Landesregierung zuzustellen und den Abgeordneten bekannt zu geben. § 8 Abs. 2 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes findet keine Anwendung. Eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen.

§ 12  Rechtsbehelfe

(1) Hält der Präsident des Landtags den Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens für unzulässig, kann die Vertrauensperson gegen die ablehnende Entscheidung binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung den Verfassungsgerichtshof anrufen. Der Antrag ist gegen den Präsidenten des Landtags zu richten. Der Verfassungsgerichtshof gibt der Landesregierung Gelegenheit, sich zu äußern. Die Landesregierung kann dem Verfahren beitreten.

(2) Halten die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags die Voraussetzungen für die Zulassung des Volksbegehrens für nicht gegeben oder das Volksbegehren für mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, haben sie binnen eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung des Präsidenten des Landtags den Verfassungsgerichtshof anzurufen. 

§ 13  Bekanntmachung des Volksbegehrens und der Sammlungsfrist 

(1) Der Präsident des Landtags macht den zulässigen Antrag des Volksbegehrens mit dem zugrunde liegenden Gesetzentwurf und der Begründung unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 12 Abs. 2 im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt und setzt Beginn und Ende der Sammlungsfrist fest.

(2) Die Sammlungsfrist beträgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen zwei Monate und bei freier Sammlung vier Monate. Sie beginnt frühestens acht, spätestens 16 Wochen nach der Bekanntmachung.

(3) Für den Fall der Anrufung des Verfassungsgerichtshofs nach § 12 Abs. 2 erfolgt die Bekanntmachung binnen vier Wochen nach der Verkündung einer dem Zulassungsantrag stattgebenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.

§ 14  Unterstützung des Volksbegehrens bei Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen  

(1) Die Stimmenabgabe zugunsten des Volksbegehrens erfolgt bei Sammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen im Wege der Eintragung in die bei den Gemeinden ausgelegten Unterschriftsbögen.

(2) Die Identität des Unterzeichners ist zu überprüfen; dies geschieht in der Regel durch Kontrolle des vorgelegten Personalausweises.

(3) Das Eintragungsrecht kann nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in der der Stimmberechtigte seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung oder Nebenwohnung im Sinne von § 13 Satz 3 ThürLWG, oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 15  Eintragungsverfahren bei Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen

(1) Die Vertrauensperson des Volksbegehrens trägt dafür Sorge, dass den kreisfreien Städten und, für die kreisangehörigen Gemeinden, den Landkreisen die erforderliche Anzahl vorschriftsmäßiger Unterschriftsbögen gegen Empfangsnachweis spätestens sieben Werktage vor Beginn der Sammlungsfrist zugeleitet wird.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterschriftsbögen für die Dauer der Sammlungsfrist zur Eintragung bereitzuhalten. Die Eintragungsräume und -stunden sind so zu bestimmen, dass jeder Stimmberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, sich an dem Volksbegehren zu beteiligen.

(3) Die Vertrauensperson kann während der Sammlungsfrist vom Präsidenten des Landtags unverzügliche Auskunft über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist bei den Gemeinden geleisteten Unterschriften verlangen.

§ 16  Unterstützung des Volksbegehrens bei freier Sammlung

(1) Die Stimmenabgabe zugunsten des Volksbegehrens erfolgt bei freier Sammlung durch die Eintragung in Unterschriftsbögen.

(2) Die freie Sammlung der Unterschriften für ein Volksbegehren darf nicht in Behörden und Gerichten stattfinden. Gleiches gilt für Betriebe des Beherbergungs- und Gaststättengewerbes, es sei denn, dort wird eine Veranstaltung zum Volksbegehren durchgeführt. In Arztpraxen sowie Kanzleien von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren darf keine Sammlung von Unterschriften erfolgen.

(3) Die Unterschrift zur Unterstützung eines Volksbegehrens kann vom Unterzeichner ohne Angabe von Gründen bis zum Ablauf der Sammlungsfrist bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde widerrufen werden. 

§ 17  Zustandekommen des Volksbegehrens

(1) Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn ihm durch Eintragung in die amtlich ausgelegten Unterschriftsbögen acht vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben oder in freier Sammlung mindestens zehn vom Hundert der Stimmberechtigten innerhalb von vier Monaten zugestimmt haben.

(2) Die Feststellung über das Zustandekommen des Volksbegehrens trifft der Präsident des Landtags innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Unterschriftsbögen mit den von den Meldebehörden ermittelten Ergebnissen. Er ist dabei an die Beurteilung der Gültigkeit der Eintragungen durch die Meldebehörden nicht gebunden.

(3) Die Feststellung nach Absatz 2 ist der Vertrauensperson durch schriftlichen Bescheid zuzustellen und der Landesregierung durch den Präsidenten des Landtags mitzuteilen.

(4) Gegen den Bescheid des Präsidenten des Landtags, dass das Volksbegehren nicht zustande gekommen ist, kann die Vertrauensperson binnen eines Monats den Verfassungsgerichtshof anrufen.

§ 18  Behandlung im Landtag

Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.

Vierter Abschnitt: Volksentscheid

§ 19  Voraussetzungen und Gegenstand des Volksentscheids  

(1) Nimmt der Landtag innerhalb der Frist des § 18 den im Wege des Volksbegehrens unterbreiteten Gesetzentwurf nicht an, so hat die Landesregierung innerhalb von weiteren sechs Monaten einen Volksentscheid herbeizuführen; in diesem Fall kann der Landtag dem Volk zusätzlich einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorlegen.

(2) Nimmt der Landtag den begehrten Gesetzentwurf in veränderter Form an, die jedoch dem Grundanliegen des Volksbegehrens entspricht, so kann er auf entsprechenden Antrag der Vertrauensperson die Erledigung des Volksbegehrens feststellen. Die Einleitung eines Volksentscheids unterbleibt.

§ 20  Bekanntmachung des Volksentscheids

(1) Die Landesregierung legt den Tag der Abstimmung im Benehmen mit der Vertrauensperson fest. § 18 Abs. 1 und 3 ThürLWG findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Landesregierung macht den Tag der Abstimmung und den Gegenstand des Volksentscheids im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten:

  1. den Tag der Abstimmung,
  2. den Text des Gesetzentwurfs und der Begründung,
  3. für den Fall, dass der Landtag von der Möglichkeit Gebrauch macht, dem Volk einen eigenen Gesetzentwurf zur Entscheidung vorzulegen, den Text dieses Gesetzentwurfs und der Begründung sowie
  4. den Inhalt des Stimmzettels.

(3) Der Präsident des Landtags hat allen Haushalten spätestens zwei Wochen vor dem Volksentscheid eine Abstimmungsbroschüre zu übermitteln, die alle begründeten Gesetzentwürfe enthält.

§ 21  Stimmrecht

Zur Stimmabgabe ist nur zugelassen, wer

  1. in ein Stimmberechtigungsverzeichnis eingetragen ist oder
  2. einen Stimmschein hat.

§ 22  Anwendung des Landeswahlrechts 

(1) Die Bestimmungen des Thüringer Landeswahlgesetzes und der Thüringer Landeswahlordnung über

  1. die Gliederung des Wahlgebiets (§ 2 Abs. 1 bis 3 ThürLWG),
  2. die Benachrichtigung der Wähler, die Öffentlichkeit der Wahlhandlung, die Wahlräume und -zellen sowie die Wahlurnen, die Unzulässigkeit der Wahlbeeinflussung, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe und die Briefwahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses (§ 15 und §§ 32 bis 42 ThürLWG),
  3. die Tätigkeit der Wahlorgane und die Ehrenämter ( §§ 7 bis 12 ThürLWG),
  4. die Wählerverzeichnisse und die Wahlscheine (§ 19 ThürLWG),
  5. die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren ( §§ 50 bis 65 ThürLWG),
  6. die Nachwahlen und Wiederholungswahlen ( §§ 43 und 44 ThürLWG),
  7. die Wahlkosten und Wahlstatistik ( §§ 66 und 67 ThürLWG) sind entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids ist Aufgabe der Abstimmungsorgane. Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach § 7 ThürLWG.

§ 23  Stimmzettel und Stimmabgabe

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt.

(2) Die in dem Volksentscheid vorzulegende Frage ist so zu stellen, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann.

(3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung, so sind sie auf einem Stimmzettel in Spalten nebeneinander aufzuführen. Die Reihenfolge der Spalten richtet sich nach dem Zeitpunkt der Einbringung der Gesetzentwürfe zur Beratung in den Landtag.

(4) Der Stimmberechtigte kennzeichnet durch ein Kreuz oder auf andere Weise auf dem Stimmzettel, ob er die vorgelegte Frage mit "Ja" oder "Nein" beantworten will.

(5) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmen ist § 39 ThürLWG entsprechend anzuwenden. Eine Stimme ist auch ungültig, wenn die vorgelegte Frage bei mehreren Gesetzentwürfen mit "Ja" beantwortet wird.

§ 24  Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Abstimmungshandlung stellen Wahlvorstand und Briefwahlvorstand das Abstimmungsergebnis für den Wahlbezirk nach der Zahl der Stimmberechtigten, der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen sowie für jeden Gesetzentwurf getrennt die Zahl der gültigen Ja-Stimmen und Nein-Stimmen fest.

(2) Aufgrund der Ergebnisse in den Wahlbezirken stellt der Wahlkreisausschuss das Abstimmungsergebnis im Wahlkreis fest. Der Wahlkreisausschuss ist berechtigt, die Entscheidung der Wahlvorstände und Briefwahlvorstände über die rechnerischen Feststellungen und die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen zu berichtigen.

(3) Der Landeswahlausschuss stellt aufgrund der Abstimmungsergebnisse in den Wahlkreisen das Abstimmungsergebnis im Wahlgebiet fest. Er ist berechtigt, rechnerische Berichtigungen an den Feststellungen der Wahl- und Briefwahlvorstände sowie der Wahlkreisausschüsse vorzunehmen. Der Landeswahlleiter teilt das vom Landeswahlausschuss festgestellte Ergebnis dem Landtag und der Landesregierung mit und macht es im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen bekannt.

§ 25  Ergebnis des Volksentscheids

(1) Ein Gesetzentwurf ist durch Volksentscheid angenommen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, zugestimmt haben. Dies gilt jedoch nur, wenn mehr als ein Viertel der Stimmberechtigten zugestimmt haben.

(2) Sind bei einer gleichzeitigen Abstimmung für mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen Gegenstand betreffen, jeweils die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, so ist derjenige Gesetzentwurf durch Volksentscheid angenommen, der die meisten Ja- Stimmen erhalten hat. Ist die Zahl der gültigen Ja-Stimmen für mehrere Gesetzentwürfe gleich, so ist derjenige angenommen, der nach Abzug der auf ihn entfallenden Nein-Stimmen die größte Zahl der Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

§ 26  Ausfertigung und Verkündung der Gesetze

Ist ein Gesetz durch Volksentscheid angenommen worden, so ist in der Eingangsformel darauf hinzuweisen.

§ 27  Rechtsbehelfe

(1) Das Abstimmungsergebnis kann durch Einspruch angefochten werden.

(2) Der Einspruch ist innerhalb von sechs Wochen nach Veröffentlichung des Abstimmungsergebnisses beim Präsidenten des Landtags einzulegen.

(3) Der Einspruch ist zurückzuweisen, wenn trotz des Vorliegens von Anfechtungsgründen eine Neufeststellung des Abstimmungsergebnisses zu keinem anderen Entscheid über den Gesetzentwurf führen würde.

(4) Gegen die Entscheidung des Landtags kann binnen eines Monats der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

Fünfter Abschnitt: Volksentscheid über die Verfassung

§ 28  Verfassungsänderung durch Volksentscheid

Zu einer Verfassungsänderung durch Volksentscheid bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der Abstimmenden; diese Mehrheit muss mindestens 40 vom Hundert der Stimmberechtigten betragen.

Sechster Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 29  Kostenerstattung

(1) Die Kosten der Herstellung der Unterschriftsbögen für Bürgeranträge oder Volksbegehren und deren Übermittlung an die kreisfreien Städte und Landkreise tragen die Antragsteller. Im Übrigen trägt das Land die den Gemeinden entstandenen notwendigen Kosten für die Durchführung von Bürgeranträgen, Volksbegehren oder Volksentscheiden. Laufende personelle und sachliche Kosten sowie Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinden werden nicht berücksichtigt.

(2) Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten für die Organisation eines zu Stande gekommenen Volksbegehrens erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der ein Volksbegehren durch seine Unterschrift rechtswirksam unterstützt hat, erhalten die Antragsteller 0,15 Euro. Dabei werden nur so viele Unterschriften berücksichtigt, wie für das Zustandekommen des Volksbegehrens erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung nach § 17 Abs. 2 durch die Vertrauensperson beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen.

(3) Den Antragstellern werden die notwendigen und nachgewiesenen Kosten eines angemessenen Abstimmungskampfes bei Volksentscheiden erstattet. Für jeden Stimmberechtigten, der bei einem erfolgreichen Volksentscheid für den Gesetzentwurf der Antragsteller in gültiger Weise mit "Ja" gestimmt hat, erhalten die Antragsteller 0,075 Euro. Dabei werden nur so viele Ja-Stimmen berücksichtigt, wie für den Erfolg des Volksentscheids erforderlich waren. Die Kostenerstattung ist innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 durch die Vertrauensperson beim Präsidenten des Landtags schriftlich zu beantragen.

§ 30  Rechtsverordnungsermächtigung

Die Landesregierung erlässt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen über das Eintragungsverfahren und die Kostenerstattung bei Bürgeranträgen und Volksbegehren. Insbesondere sollen durch Rechtsverordnung geregelt werden:

  1. die Einzelheiten zur Gestaltung der Unterschriftsbögen nach § 6 Abs. 1 und zum Verfahren nach § 6 Abs. 2 bis 7,
  2. das Zulassungsverfahren nach § 10,
  3. die Pflichten der Gemeinden bei der Unterschriftensammlung durch Eintragung in amtlich ausgelegte Unterschriftsbögen nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 2,
  4. die Aufgaben der Gemeinden zur Ermöglichung der Auskunftserteilung über die Anzahl der bis zur Mitte der Sammlungsfrist geleisteten Unterschriften nach § 15 Abs. 3,
  5. die Erstattung der Kosten an die Gemeinden nach § 29 Abs. 1 Satz 2.

§ 31  Fristen und Termine 

Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist ausgeschlossen.

§ 32  Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form. 

§ 33 (In-Kraft-Treten)