Aktuell

 

12e. Kommunalwahlordnung

 

In der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.2008   

(Amtsbl. 2009 S. 20)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Erster Teil

Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1- 2

Zweiter Abschnitt Wahlorgane §§ 3- 5

Dritter Abschnitt: Wählerverzeichnis und Wahlschein §§ 6- 16

Vierter Abschnitt: Wahlvorschläge §§ 17- 25

Fünfter Abschnitt: Wahlhandlung §§ 26- 43

Sechster Abschnitt: Feststellung des Wahlergebnisses §§ 44- 60

Siebter Abschnitt: Wahlanfechtung und Wiederholungswahl

§§ 61- 62

Zweiter Teil

Wahlen zu den Ortsräten und Bezirksräten §§ 63- 77

Dritter Teil

Wahlen zu den Kreistagen §§ 78- 97

Vierter Teil

Wahl zur Regionalversammlung §§ 98- 99

Fünfter Teil

Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen,Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen §§ 100- 101

Zweiter Abschnitt: Vorbereitung der Wahl, Wahlhandlung,

Feststellung des Wahlergebnisses §§ 102- 107

Dritter Abschnitt: Stichwahl §§ 108- 110

Vierter Abschnitt: Nachwahl, Wiederholungswahl §§ 111- 112

Fünfter Abschnitt: Abwahl §§ 113- 116

Sechster Teil

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid §§ 117-119

Siebter Teil

Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen §§ 120-125

Achter Teil

Schlussbestimungen § 126

 Erster bis VierterTeil

(hier nicht wiedergegeben)

 

Fünfter Teil: Wahl und Abwahl der Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte und der Stadtverbandspräsidentin oder des Stadtverbandspräsidenten

Erster bis Vierter Abschnitt 

(hier nicht wiedergegeben)

Fünfter Abschnitt: Abwahl

§ 113 Abwahlorgane

Die für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors gebildeten Wahlorgane sind auch zuständig für die Durchführung einer Abwahl.

§ 114 Vorbereitung der Abwahl

(1) Für die Vorbereitung der Abwahl gelten die Bestimmungen für die Wahl der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, der Landrätinnen und Landräte oder der Regionalverbandsdirektorin oder des Regionalverbandsdirektors entsprechend.

(2) Die Anlagen gelten mit der Maßgabe, dass jeweils das Wort "Wahl" durch das Wort "Abwahl" ersetzt wird.

(3) Die Bekanntmachung des Tages der Entscheidung über die Abwahl nach § 82 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes erfolgt spätestens am 24. Tag vor der Abwahl.

(4) Die Bekanntmachung des Textes der Entscheidung über die Abwahl erfolgt spätestens am sechsten Tag vor der Abwahl.

§ 115 Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel enthält den Text der Entscheidung über die Abwahl in Form einer Frage und für die Beantwortung der Frage mit einem "Ja" oder "Nein" jeweils einen Kreis zur Kennzeichnung durch die Wählerin oder den Wähler entsprechend dem Muster der Anlage 7e.

(2) Stimmzettel sind in weißer Farbe herzustellen.

§ 116 Feststellung des Abwahlergebnisses

(1) Für die Zählung der Stimmen gilt § 107 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nach "Ja"- und "Nein"-Stimmen zu ordnen und die gültigen Stimmzettel dementsprechend geordnet und gebündelt zu verpacken sind.

(2) Der jeweils zuständige Wahlausschuss stellt fest

  1.  die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. die Zahl derjenigen Personen, die abgestimmt haben,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  5. den Vomhundertsatz des Stimmenanteils der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der gültigen Stimmen,
  6. den Vomhundertsatz der "Ja"- und "Nein"-Stimmen an der Gesamtzahl der Stimmberechtigten,
  7. in welchem Sinne die zur Abwahl gestellte Frage entschieden worden ist.

(3) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter macht das nach Absatz 2 festgestellte Ergebnis der Abwahl öffentlich bekannt.

 

Sechster Teil: Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

§ 117 Unterstützungsblätter

Die Antragstellerinnen und Antragsteller haben die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften auf Formblättern nach dem Muster der Anlage 12a zu erbringen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Unterstützungsblätter entgegenzunehmen. Sofern die Unterstützungsblätter nicht den Erfordernissen des § 85 des Kommunalwahlgesetzes und der Anlage 12a zu dieser Verordnung entsprechen, hat die Gemeinde die Antragstellerinnen und Antragsteller auf die festgestellten Mängel hinzuweisen und hierüber eine Niederschrift zu fertigen.

§ 118 Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden nach dem Muster der Anlage 7f amtlich hergestellt.

(2) Die Stimmzettel dürfen außer dem gesetzlich vorgeschriebenen Aufdruck und dem Firmenaufdruck der Herstellerin oder des Herstellers keine Kennzeichen haben.

(3) Der Stimmzettel enthält einen Hinweis auf den Inhalt der Frage und die Möglichkeit, die vorgelegte Frage mit „Ja“ oder „Nein“ durch Kennzeichnung eines Kreises zu beantworten. Stehen mehrere Fragen zur Abstimmung, werden diese in der durch § 90 des Kommunalwahlgesetzes bestimmten Reihenfolge unter Angabe der Antragstellerinnen und Antragsteller nacheinander aufgeführt.

(4) Hinsichtlich der Ungültigkeit von Stimmzetteln ist § 39 des Kommunalwahlgesetzes entsprechend anzuwenden. Ein Stimmzettel ist auch ungültig, wenn die vorgelegten Fragen bei mehreren den gleichen Gegenstand betreffenden Fragen mehrmals mit „Ja“ beantwortet werden.

§ 119 Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides

(1) Der Gemeindewahlausschuss stellt das Ergebnis des Bürgerentscheides fest. Für die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Bürgerentscheides gilt § 91 des Kommunalwahlgesetzes 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gemeindewahlausschuss feststellt:

  1. die Zahl der Stimmberechtigten,
  2. die Zahl der Abstimmenden,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmen,
  4. die Zahlen der gültigen "Ja"- und "Nein"-Stimmen,
  5. das Ergebnis des Bürgerentscheides im Sinne von § 21a Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes.

(2) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister unterrichtet den Gemeinderat unverzüglich über das vom Gemeindewahlausschuss festgestellte Ergebnis und macht es öffentlich bekannt.

 

Siebter Teil: Gleichzeitige Durchführung von Wahlen und Abstimmungen

§ 120 Grundsatz

Die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz  können gleichzeitig miteinander und gleichzeitig mit Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen durchgeführt werden. Dies gilt entsprechend für Abstimmungen nach dem Kommunalwahlgesetz  und Volksentscheide. Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten die übrigen kommunalwahlrechtlichen Vorschriften.

§ 121 Wahlbezirke, Wahlorgane

(1) Die Wahlbezirke der gleichzeitig stattfindenden Wahlen müssen übereinstimmen.

(2) Die Mitglieder der Wahlorgane der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können zu Mitgliedern der Wahlorgane für die Kommunalwahlen berufen werden, sofern sie die kommunalwahlrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen.

§ 122 Wählerverzeichnis, Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag

(1) Die Wählerverzeichnisse der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit dem Wählerverzeichnis für die Kommunalwahlen verbunden werden. Für jede Wahl ist eine eigene Spalte für den Vermerk der Stimmabgabe vorzusehen, in die für den Fall, dass Wahlberechtigte für eine Wahl nicht wahlberechtigt sind, ein Sperrvermerk einzutragen ist.

(2) Die Wahlbenachrichtigungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbenachrichtigung für die Kommunalwahlen verbunden werden. Der Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins soll für alle gleichzeitig stattfindenden Wahlen gelten.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl gesondert zu beurkunden.

§ 123  Wahlraum, Wahlurne

(1) Gleichzeitig stattfindende Wahlen finden im selben Wahlraum statt.

(2) Für die Wahlen nach dem Kommunalwahlgesetz2 ist eine eigene Wahlurne zu verwenden.

§ 124 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, welche Wahlen gleichzeitig stattfinden und, im Falle der Teilnahme mittels Briefwahl, wie viele Wahlbriefe abzusenden sind.

(2) Die Wahlbekanntmachungen der gleichzeitig stattfindenden Wahlen können mit der Wahlbekanntmachung für die Kommunalwahlen verbunden werden. In der Wahlbekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wie sich die Stimmzettel der gleichzeitig stattfindenden Wahlen nach Farbe und Aufdruck unterscheiden.

§ 125 Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk

Ist der Wahlvorstand für die Kommunalwahlen mit dem Wahlvorstand für die gleichzeitig durchgeführten Wahlen identisch, hat die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse der Wahl der höheren Ebene Vorrang. Die Ergebnisse der Wahlen nach dem fünften Teil des Kommunalwahlgesetzessind vor den Ergebnissen der allgemeinen Kommunalwahlen zu ermitteln.

 

Achter Teil: Schlussbestimmungen

§ 126 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft.