14f. Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt 

 

(KWO LSA)

 

vom 24. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 338)

 

zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Dezember 2013  

(GVBl. LSA S. 818)

Nichtamtliche Inhaltsübersicht

 

Teil 1  

Allgemeines §§ 1-2

Teil 2

Wahlorgane und Wahlehrenämter §§ 3-9

Teil 3

Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Abschnitt 1: Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale §§10-13

Abschnitt 2: Wählerverzeichnis §§ 14-21

Abschnitt 3: Wahlscheine §§ 22-28

Abschnitt 4: Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahlunterlagen §§29-38

Teil 4

Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl §§ 38a-39

Teil 5

Wahlhandlung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften  §§ 40-50

Abschnitt 2: Besondere Regelungen §§ 51-56

Teil 6

Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses §§ 57-71

Teil 7

Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl §§ 72-74

Teil 8

Ersatz von Vertretern und Ausscheiden von nächst festgestellten Bewerbern §§ 75-76a

Teil 9

Übergangsvorschriften für die Kreiswahl 1994 §§ 77-79

Teil 10

Schlussvorschriften §§ 80-93

Teil 1: Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Wahl der Gemeinderäte, der Ortschaftsräte, des Bürgermeisters (Gemeindewahlen), der Verbandsgemeinderäte, des Verbandsgemeindebürgermeisters (Verbandsgemeindewahlen), des Kreistages und des Landrates (Kreiswahlen). Sie findet ferner Anwendung für die Durchführung von Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid und die Anhörung von Bürgern bei Gebietsänderungen, die nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt durchzuführen sind.

§ 2 (hier nicht wiedergegeben)

 

Teil 2: Wahlorgane und Wahlehrenämter

§ 3 Wahlleiter

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, macht die Gemeinde die Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, die Verbandsgemeinde die Namen und Anschriften des Verbandsgemeindewahlleiters und seines Stellvertreters, der Landkreis die Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt.

(2) Unabhängig von der Meldung nach § 9 Abs. 4 KWG LSA teilen die kreisangehörige Gemeinde und die Verbandsgemeinde über den Landkreis der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. Die kreisfreie Stadt und der Landkreis teilen dem Landeswahlleiter und der oberen Kommunalaufsichtsbehörde die Namen und die Anschriften des Wahlleiters und seines Stellvertreters mit. In den Fällen der Berufung oder Bestellung eines Wahlleiters oder seines Stellvertreters nach § 9 Abs. 4 Satz 2 oder 3 KWG LSA macht die Gemeinde die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften des Gemeindewahlleiters und seines Stellvertreters und der Landkreis die Veränderungen hinsichtlich der Namen und Anschriften des Kreiswahlleiters und seines Stellvertreters öffentlich bekannt und weist darauf hin, dass diese nunmehr anstelle der ursprünglich mit der mit Datum anzugebenden Bekanntmachung benannten Personen treten.

§ 4 Bildung der Wahlausschüsse

(1) Nachdem der Tag der Hauptwahl bestimmt ist, entscheidet der Wahlleiter zunächst über die Anzahl der Beisitzer, die zur Aufgabenerfüllung des Wahlausschusses des Wahlgebietes notwendig sind, nach seinem Ermessen im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen. Er fordert die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Beisitzer sowie ihre Stellvertreter des Wahlausschusses vorzuschlagen. In der Aufforderung, die als öffentliche Bekanntmachung ergehen muß, soll auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA hingewiesen werden.

(2) Nach Ablauf der Vorschlagsfrist beruft der Wahlleiter unverzüglich die Beisitzer und ihre Stellvertreter in den Wahlausschuss.

(3) Bei der Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter sollen die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen in der Regel in der Reihenfolge der Stimmenzahlen berücksichtigt werden, die sie bei der letzten Wahl der Vertretung erhalten haben. Werden von den Parteien und Wälergruppen nicht genügend Wahlberechtigte als Beisitzer und ihre Stellvertreter vorgeschlagen, so beruft der Wahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 13 Abs. 1 a oder 1 b KWG LSA.

(4) Der Wahlleiter macht die Zusammensetzung des Wahlausschusses unverzüglich nach Berufung der Beisitzer und ihrer Stellvertreter öffentlich bekannt.

(5) Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach § 10 a Abs. 1 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes die Befugnisse des jeweiligen Wahlleiters entsprechend zu.

§ 5 Tätigkeit der Wahlausschüsse

(1) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Beisitzer und ihre Stellvertreter zu den Sitzungen und weist dabei auf § 10 Abs. 3 KWG LSA hin. Die Ladungen zu den Sitzungen sollen den Beisitzern und ihren Stellvertretern mit einer Frist von mindestens 24 Stunden unter Übersendung der Tagesordnung zugehen. Im Falle der Abänderung eines Beschlusses (§ 10 Abs. 5 KWG LSA) kann unter kürzerer Fristsetzung geladen werden.

(3) Zeit, Ort und Gegenstand der Verhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen mit dem Hinweis, daß jedermann Zutritt zu der Sitzung hat.

(4) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter bestellt einen Schriftführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.

(5) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter verpflichtet die Beisitzer und ihre Stellvertreter und den Schriftführer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten.

(6) Der Wahlleiter oder sein Stellvertreter ist befugt, Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Sitzungsraum zu verweisen.

(7) Über jede Sitzung wird eine Niederschrift angefertigt; sie ist vom Wahlleiter oder seinem Stellvertreter, von den anwesenden Beisitzern oder ihren Stellvertretern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 6 Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Vor jeder Hauptwahl beruft der Gemeindewahlleiter für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorsteher und seinen Stellvertreter.

(1a) In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, übt der Gemeindewahlleiter das Amt des Wahlvorstehers selbst aus; im übrigen ist nach § 12 Abs. 1 a KWG LSA zu verfahren. Eine gesonderte Berufung der Mitglieder des Wahlvorstandes findet außer in den Fällen der Erhöhung der Zahl der Beisitzer nach § 12 Abs. 1 a Satz 2 KWG LSA nicht statt.

(2) Vor der Berufung der Beisitzer sowie ihrer Stellvertreter setzt der Gemeindewahlleiter gemäß § 12 Abs. 1 KWG LSA oder der Wahlleiter gemäß § 12 Abs. 1 a Satz 2 KWG LSA zunächst die Anzahl der zu berufenden Beisitzer nach seinem Ermessen fest. Danach fordert er die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Wahlberechtigte als Beisitzer oder ihre Stellvertreter vorzuschlagen. Die Aufforderung ergeht als öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 bis 3 KWG LSA. Die Parteien und Wählergruppen der Vertretung sind darüber hinaus schriftlich aufzufordern, Vorschläge abzugeben.

(3) Der Gemeindewahlleiter beruft aus den eingereichten Vorschlägen nach seinem Ermessen die Beisitzer sowie ihre Stellvertreter. Werden von den Parteien und Wählergruppen nicht genügend Beisitzer vorgeschlagen, so beruft der Gemeindewahlleiter die weiteren Beisitzer und ihre Stellvertreter nach seinem Ermessen aus den Reihen der Wahlberechtigten oder nach § 13 Abs. 1 a und 1 b KWG LSA. Es ist zulässig, Beisitzer eines Wahlausschusses als Mitglieder des Wahlvorstandes zu berufen.

(4) Der Gemeindewahlleiter bestellt aus den Beisitzern den Stellvertreter des Wahlvorstehers, den Schriftführer und dessen Stellvertreter.

(5) Für größere Wahlbezirke werden im Falle des § 13 Abs. 3 mehrere Wahlvorstände gebildet. Bei der Bildung von Wahlvorständen für die Briefwahl ist nach § 62 Abs. 4 zu verfahren. Für die Nachwahl gilt § 72 Abs. 5 Nr. 4, für die Wiederholungswahl § 73 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 2.

(6) Der Wahlvorsteher wird, wenn er nicht schon für sein Hauptamt verpflichtet ist, vom Gemeindewahlleiter zur unparteiischen Wahrnehmung seines Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet. Die Mitglieder des Wahlvorstandes dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(7) Der Gemeindewahlleiter sorgt dafür, daß die Mitglieder des Wahlvorstandes vor der Wahl so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, daß ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(8) Der Wahlvorstand wird vom Gemeindewahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahllokal zusammen.

(9) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstandes.

(10) Der Wahlvorstand verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung.

(11) Während der Wahlhandlung und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Fehlende Beisitzer kann der Wahlvorsteher auch durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen. Dies muß geschehen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlußfähigkeit (§ 12 Abs. 3 KWG LSA) und die Mindestbesetzung (Satz 1) erforderlich ist.

§ 7 Beweglicher Wahlvorstand

(1) Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, kleineren Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern, sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Gemeindewahlleiter bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich, bewegliche Wahlvorstände einsetzen. Der bewegliche Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes oder seinem Stellvertreter und mindestens zwei Beisitzern des Wahlvorstandes.

(2) Der Gemeindewahlleiter kann auch den beweglichen Wahlvorstand eines anderen Wahlbezirkes mit der Entgegennahme der Stimmzettel beauftragen. Bestehen in der Gemeinde mehrere Wahlbereiche, so kann ein beweglicher Wahlvorstand nur in den Wahlbezirken des jeweiligen Wahlbereiches eingesetzt werden.

§ 8 Neubesetzung von Wahlämtern

(1) Wird ein Wahlausschußbeisitzer, dessen Vertreter oder ein Wahlvorstandsmitglied als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt, so ist das Wahlehrenamt unverzüglich neu zu besetzen.

(2) Das Amt des Wahlleiters oder seines Stellvertreters ist neu zu besetzen, wenn der Inhaber des Amtes als Wahlbewerber vorgeschlagen oder mit seinem Einverständnis als Vertrauensperson oder als stellvertretende Vertrauensperson eines Wahlvorschlags benannt wird.

(3) Verbundene Wahlen gelten im Hinblick auf die Absätze 1 und 2 als einheitliche Wahl.

§ 9 Entschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern

(1) Für den Ersatz des Aufwandes der Inhaber von Wahlehrenämtern gelten folgende Mindestsätze:  

         1. 16 Euro für die Beisitzer der Wahlausschüsse,

         2. 16 Euro für die Mitglieder der Wahlvorstände.

Der Kreistag kann für die Beisitzer des Kreiswahlausschusses, der Verbandsgemeinderat für die Beisitzer des Verbandsgemeindewahlausschusses, der Gemeinderat für die Beisitzer des Gemeindewahlausschusses und die Mitglieder des Wahlvorstandes höhere Sätze beschließen.

(2) Notwendige Auslagen, die den Inhabern von Wahlehrenämtern in Ausübung des Ehrenamtes durch Fahrkosten außerhalb des Wohnortes oder durch Fernsprechkosten entstanden sind, werden auf Antrag gesondert ersetzt.

(3) Ein in Ausübung des Ehrenamtes nachweislich entstandener Verdienstausfall wird auf Antrag bis zum Höchstbetrag von 16 Euro je Stunde ersetzt.

(4) Für den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 KWG LSA berufenen Wahlleiter oder Stellvertreter gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Der außerhalb der Sitzungen entstehende Aufwand wird für die Dauer der Wahlperiode mit 52 Euro abgegolten.

 

Teil 3: Wahlvorbereitung und Wahlvorschläge

Abschnitt 1: Wahlbereiche, Wahlbezirke und Wahllokale

§ 10 Wahlbereiche

(1) Für die in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebiete bestimmt die Vertretung die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche, sobald der Tag der Hauptwahl und die Zahl der zu wählenden Vertreter feststehen.

(2) Der Wahlleiter eines in § 7 KWG LSA bezeichneten Wahlgebietes teilt die Zahl und die Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der für das Wahlgebiet zuständigen Aufsichtsbehörde mit. Der Wahlleiter eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt unterrichtet außerdem den Landeswahlleiter.

(3) Der Kreiswahlleiter unterrichtet die Gemeindewahlleiter der zum Landkreis gehörenden Gemeinden über die Abgrenzung der Wahlbereiche für die Kreiswahl.

§ 11 Allgemeine Wahlbezirke

(1) Gemeinden mit nicht mehr als 2500 Einwohnern bilden in der Regel einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.

(2) Die Grenzen der Wahlbezirke sind auf räumliche Merkmale zu beziehen; dabei müssen die Grenzen der Wahlbereiche und der Ortschaften eingehalten werden. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, daß allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirkes darf nicht so gering sein, daß erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben.

(3) Für bewohnte gemeindefreie Gebiete bestimmt der Kreiswahlleiter, welche Gemeinde die Wahlbezirke für die Kreiswahl bildet und die Wahl durchführt.

§ 12 Sonderwahlbezirke

(1) Für Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die kein Wahllokal außerhalb der Einrichtung aufsuchen können, sollen bei entsprechendem Bedürfnis Sonderwahlbezirke gebildet werden. § 11 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Mehrere Einrichtungen können innerhalb der Wahlbereichsgrenzen zu einem Sonderwahlbezirk zusammengefaßt werden.

(3) Wird ein Sonderwahlbezirk nicht gebildet, gilt § 7 entsprechend.

 § 13 Wahllokale

(1) Der Bürgermeister bestimmt für jeden Wahlbezirk ein Wahllokal. Soweit möglich, stellt er Wahllokale in Gemeindegebäuden zur Verfügung.

(2) Die Wahllokale sollen so gelegen sein, daß den Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird und der Zugang auch Personen mit einer körperlichen Beeinträchtigung möglich ist.

(3) In größeren Wahlbezirken, in denen sich die Wählerverzeichnisse teilen lassen, kann gleichzeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschiedenen Räumen desselben Gebäudes oder an verschiedenen Tischen des Wahllokales gewählt werden. Für jedes Wahllokal oder jeden Tisch wird ein Wahlvorstand gebildet. Sind mehrere Wahlvorstände in einem Wahllokal tätig, so bestimmt der Gemeindewahlleiter, welcher Wahlvorstand für Ruhe und Ordnung im Wahllokal sorgt.

Abschnitt 2: Wählerverzeichnis

§ 14 Anlegung und Führung des Wählerverzeichnisses

(1) Die Gemeinde legt vor jeder Wahl für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) an und führt dieses fort. Gehört die Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Verbandsgemeinde an, legt diese das Wählerverzeichnis an und führt dieses fort. Das Wählerverzeichnis kann auch im automatisierten Verfahren geführt werden. Bei verbundenen Wahlen wird ein gemeinsames Wählerverzeichnis geführt.

(2) Das Wählerverzeichnis wird unter fortlaufenden Nummern in der Buchstabenfolge der Familiennamen, bei gleichen Familiennamen der Vornamen angelegt. Es kann auch nach Ortsteilen, Straßen und Hausnummern gegliedert werden. Es enthält die erforderliche Zahl an Spalten für Vermerke über die Stimmabgabe und eine Spalte für Bemerkungen.

(3) Die Gemeinde sorgt dafür, daß die Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so vollständig vorhanden sind, daß diese vor Wahlen rechtzeitig angelegt werden können.

§ 15 Eintragung der Wahlberechtigten

(1) In das Wählerverzeichnis eines Wahlbezirkes werden alle Wahlberechtigten eingetragen, die am 35. Tag vor der Wahl für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für die Hauptwohnung, in dem jeweilgen Wahlbezirk nach dem Meldegesetz des Landes Sachsen-Anhalt bei der Gemeinde angemeldet sind. Einzutragen sind auch der Bürgermeister und die Beigeordneten, soweit sie nicht für eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für eine Hauptwohnung, in der Gemeinde gemeldet sind. Ein Wahlberechtigter, der am genannten Tage in keinem Wahlbezirk angemeldet ist, wird auf Antrag (§ 19) in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirkes eingetragen, für den er sich bis zum 16. Tage vor der Wahl anmeldet.

(2) In das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes können außer den im Sonderwahlbezirk angemeldeten Wahlberechtigten auch Wahlberechtigte anderer Wahlbezirke der Gemeinde eingetragen werden, wenn sie als Insassen oder Bedienstete der Einrichtung im Sonderwahlbezirk wählen wollen; dabei sind die Wahlbereichsgrenzen einzuhalten. Werden sie in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen, so sind sie in das für sie sonst maßgebende Wählerverzeichnis nicht einzutragen oder darin zu streichen. Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Wird das Wählerverzeichnis für verbundene Wahlen aufgestellt und ist eine Person nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist neben dem Namen des Wahlberechtigten in der Spalte "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk einzutragen. Gleichzeitig soll in der entsprechenden Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe ein Sperrvermerk angebracht werden.

(4) Ist der Wahltag bestimmt worden und verlegt ein für die Kreiswahl Wahlberechtigter innerhalb von drei Monaten vor der Wahl, jedoch spätestens am 35. Tag vor der Wahl seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung, innerhalb des Kreisgebietes und meldet er sich vor Beginn der Auslegungsfrist für das Wählerverzeichnis bei der Zuzugsgemeinde an, so wird er dort nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Wahlberechtigte ist bei der Anmeldung darüber zu unterrichten, daß er aufgrund der Stichtagsregelung des Absatzes 1 in keinem Wählerverzeichnis für die Kreiswahl eingetragen ist, er jedoch auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Zuzugsgemeinde eingetragen werden kann. Vor der Eintragung in das Wählerverzeichnis erkundigt sich die Zuzugsgemeinde unabhängig von dem melderechtlichen Rückmeldeverfahren bei der Fortzugsgemeinde, ob dort eine Meldung über den Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt. Erfolgt aufgrund des Antrages die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 4, so benachrichtigt die Zuzugsgemeinde hiervon unverzüglich die Fortzugsgemeinde. Geht eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht nachträglich bei der Fortzugsgemeinde ein, so benachrichtigt sie hiervon unverzüglich die Zuzugsgemeinde, die den Wahlberechtigten in ihrem Wählerverzeichnis streicht. Der Betroffene ist von der Streichung zu unterrichten. Gegebenenfalls ist nach § 19 oder § 22 Abs. 2 Nr. 1 zu verfahren.

(5) Verzieht ein nach Absatz 1 Satz 1 in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter nach dem 35. Tage vor der Wahl in einen anderen Wahlbezirk des Wahlgebietes, so ist dies für seine Eintragung in das Wählerverzeichnis ohne Bedeutung, bei verbundenen Wahlen ist unbeschadet des § 20 Abs. 2 gegebenenfalls nach Absatz 4 zu verfahren. Der Wahlberechtigte soll bei der Anmeldung auf § 22 Abs. 1 Nr. 2 hingewiesen werden.

(6) Bevor eine Person in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie nach den Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt die Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllt und ob sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

(7) Welche von mehreren Wohnungen eines Wahlberechtigten seine Hauptwohnung ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Melderechts.

§ 16 Benachrichtigung der Wahlberechtigten

(1) Spätestens am 25. Tage vor der Wahl benachrichtigt die Gemeinde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 1. Die Mitteilung (Wahlbenachrichtigung) enthält

  1. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift des Wahlberechtigten,
  2. das Wahllokal,
  3. die Wahlzeit,
  4. die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
  5. die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung bei der Wahl mitzubringen und seinen Personalausweis oder Reisepaß bereitzuhalten,
  6. den Hinweis, daß die Wahlbenachrichtigung einen  Wahlschein nicht ersetzt und daher die Stimmabgabe nur in dem angegebenen Wahllokal zuläßt,
  7. die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen.

Sie muß mindestens Hinweise darüber enthalten,

  • a) daß der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wähler in einem anderen Wahlbezirk seines Wahlbereiches oder durch Briefwahl wählen will,
  • b) unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein er teilt wird (§§ 22 und 24) und
  • c) daß der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 24 Abs. 3).

In Fällen des § 15 Abs. 4 wird in der Wahlbenachrichtigung vermerkt, für welche Wahl sie gilt.

(2) Der Wahlbenachrichtigung ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines nach dem Muster Anlage 2 beizufügen.

§ 17 Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Die Gemeinde macht nach der Benachrichtigung gemäß § 16 Abs. 1, spätestens aber am 24. Tage vor der Wahl bekannt,

  1. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Wählerverzeichnis einzusehen ist (§ 18 Abs. 2 Satz 1 KWG LSA); die Möglichkeit der Einsichtnahme endet am 15. Tage vor dem Wahltag (§ 19 Abs. 1 KWG LSA),
  2. wo innerhalb dieser Frist schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eine Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragt werden kann (§ 19),
  3. daß den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, eine Wahlbenachrichtigung zugeht,
  4. wo, in welcher Zeit und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können (§§ 22 und 24),
  5. daß Inhaber von Wahlscheinen in einem beliebigen Wahlbezirk ihres Wahlbereiches oder durch Briefwahl (§ 33 KWG LSA, § 56) wählen können.

§ 18 Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeinde hält das Wählerverzeichnis mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung zur Einsichtnahme für die Bürger bereit. Bei Führung im automatisierten Verfahren kann die Einsichtnahme des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird. Es ist sicherzustellen, daß Bemerkungen (§ 20 Abs. 3) gelesen werden können. Das Datensichtgerät darf nur von einem Bediensteten der Gemeinde bedient werden.

(2) Nach Abschluß der Einsichtnahmemöglichkeit teilt die kreisangehörige Gemeinde unverzüglich, spätestens am 13. Tage vor der Wahl, dem Kreiswahlleiter die Zahl der für die Kreiswahl eingetragenen Wahlberechtigten mit.

(3) Innerhalb der Frist, Einsicht zu nehmen, ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

(4) Auf Verlangen des Wahlberechtigten ist in dem Wählerverzeichnis während der Möglichkeit der Einsichtnahme das Geburtsdatum unkenntlich zu machen.

§ 19 Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Wer einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellt (§ 19 Abs. 1 KWG LSA), hat die erforderlichen Beweismittel beizubringen, sofern die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind. Ein Antrag nach § 15 Abs. 4 für die Kreiswahl gilt innerhalb der Antragsfrist als Berichtigungsantrag.

(2) Hält der Bürgermeister den Berichtigungsantrag für begründet, so gibt er ihm unverzüglich statt. Andernfalls legt er ihn mit den vorhandenen Beweismitteln und seiner Stellungnahme unverzüglich dem Gemeindewahlleiter vor, der die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbeiführt. Der Gemeindewahlleiter teilt dem Beteiligten rechtzeitig Ort und Zeit der Verhandlung mit. Der Gemeindewahlausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Sind die Beteiligten nicht erschienen, so entscheidet er auf Grund der vorliegenden Unterlagen.

(3) Einem Antrag auf Streichung einer in der Gemeinde wohnhaften Person darf erst stattgegeben werden, nachdem ihr Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(4) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist den Beteiligten von der entscheidenden Stelle spätestens am 4. Tage vor der Wahl bekanntzugeben. Wird auf Grund eines Berichtigungsantrages ein Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis nachgetragen, so erhält er eine Wahlbenachrichtigung.

(5) Der Gemeindewahlleiter teilt die Entscheidungen des Gemeindewahlausschusses über Berichtigungsanträge, die sich auf die Verbandsgemeindewahl oder Kreiswahl beziehen, unverzüglich dem Verbandsgemeindewahlleiter oder Kreiswahlleiter mit.

(6) Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig. § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.

(7) Finden ausschließlich Kreiswahlen statt, gelten die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidungen des Kreiswahlausschusses entsprechend. Finden ausschließlich Verbandsgemeindewahlen statt, gelten die Absätze 2 bis 6 für die Entscheidung des Verbandsgemeindewahlausschusses entsprechend.

§ 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Eröffnung der Möglichkeit, Einsicht in das Wählerverzeichnis nehmen zu können, ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur zulässig  

  1. auf Grund einer Entscheidung über einen Berichtigungsantrag (§ 19 Abs. 1 KWG LSA, § 19 Abs. 1 Satz 2),
  2. in den Fällen der §§ 27 und 44 Abs. 2,
  3. von Amts wegen außerdem, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und ein Berichtigungsantrag nicht gestellt ist; § 19 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend.

(2) Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten hat, braucht nicht im Wählerverzeichnis gestrichen zu werden, wenn er vor dem Wahltage stirbt, sein Wahlrecht verliert (§ 21 Abs. 2 Gemeindeordnung vom 5. Oktober 1993, GVBl. LSA S. 568, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Februar 2008, GVBl. LSA S. 40, 46, § 15 Abs. 2 Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993, GVBl. LSA S. 598, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. November 2006, GVBl. LSAS. 522, in der jeweils geltenden Fassung), § 15 Abs. 2 Landkreisordnung vom 5. Oktober 1993, GVBl. LSA S. 598, geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 1994, GVBl. LSA S. 164) oder aus dem Wahlgebiet verzieht (§ 36 Abs. 5 KWG LSA).

(3) Alle nach Eröffnung der Einsichtnahmemöglichkeit vorgenommenen Änderungen sind in der Spalte "Bemerkungen" zu erläutern und mit Datum und Unterschrift des vollziehenden Bediensteten, im automatisierten Verfahren anstelle der Unterschrift mit einem Hinweis auf den verantwortlichen Bediensteten zu versehen.

(4) Nach Abschluß darf das Wählerverzeichnis nur noch nach Absatz 1 Nr. 3 und § 44 Abs. 2 berichtigt, sonst jedoch nicht mehr geändert werden.

§ 21 Abschluss des Wählerverzeichnisses

Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, durch die Gemeinde abzuschließen. Sie stellt dabei die Zahl der Wahlberechtigen des Wahlbezirkes fest. Der Abschluß wird nach dem Muster der Anlage 3 beurkundet. Bei automatisierter Führung des Wählerverzeichnisses ist vor der Beurkundung ein Ausdruck herzustellen.

Abschnitt 3: Wahlscheine

§ 22 Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen

(1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,  

  1. wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat; das gilt hinsichtlich der Kreiswahl auch, wenn er den Antrag nach § 15 Abs. 4 entschuldbar erst nach Ablauf der Antragsfrist vorlegt,
  2. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst   nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist.

§ 23 Zuständige Behörde, Gestaltung des Wahlscheines

(1) Der Wahlschein wird von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.

(2) Ist das Wahlgebiet in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist auf dem Wahlschein anzugeben, für welchen Wahlbereich er gilt.

(3) Bei verbundenen Wahlen wird für diese nur ein Wahlschein erteilt. Ist der Wahlberechtigte nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so muß dies aus dem Wahlschein hervorgehen.

(4) Für die Gestaltung des Wahlscheines gilt das Muster der Anlage 4.

§ 24 Wahlscheinanträge

(1) Der Wahlschein kann schriftlich oder mündlich bei der Gemeinde beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben oder Fernkopie Genüge getan. Soweit die Gemeinde diese Möglichkeit eröffnet, kann der Antrag auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist. Fernmündliche Anträge sind nicht zulässig. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen, § 47 gilt entsprechend.

(2) Der Antragsteller muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und seine Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.

(3) Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er dazu berechtigt ist.

(4) Bei verbundenen Wahlen gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die der Antragsteller wahlberechtigt ist.

(5) Wahlscheine können bis zum zweiten Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beantragt werden. In den Fällen des § 22 Abs. 2 können Wahlscheine noch bis zum Wahltage, 15 Uhr, beantragt werden. Gleiches gilt, wenn der Wahlberechtigte schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung das Wahllokal nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Hierzu ist es erforderlich, dass die Besetzung der Dienststellen bis zu den genannten Zeitpunkten gewährleistet ist.

(6) Verspätet eingegangene schriftliche Anträge sind unbeschadet des Absatzes 5 Satz 2 unbearbeitet mit den dazugehörigen Briefumschlägen zu verpacken und aufzubewahren, bis ihre Vernichtung zugelassen ist.

§ 25 Erteilung von Wahlscheinen

(1) Wahlscheine dürfen frühestens am 23. Tage vor der Wahl erteilt werden.

(2) Der Wahlschein muß von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden.

(3) Ergibt sich aus dem Antrag nicht, daß der Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen will, so sind dem Wahlschein folgende amtliche Unterlagen (§ 37) beizufügen  

        1. ein Stimmzettel des Wahlbereiches,

         2. ein Wahlumschlag,

         3. ein Wahlbriefumschlag.

Der Wahlberechtigte kann diese Unterlagen nachträglich bis spätestens am Wahltage, 15 Uhr, anfordern.

(4) Auf dem Wahlbriefumschlag sind anzugeben  

  1. die vollständige Anschrift des Gemeindewahlleiters,
  2. die Nummer des Wahlscheines,
  3. der für den Wahlberechtigten zuständige Wahlbe   reich, wenn im Wahlgebiet mehrere Wahlbereiche bestehen,
  4.  der Vermerk "Wahlbrief".

Der Wahlbriefumschlag ist von der Gemeinde freizumachen; dies entfällt, wenn der Wahlberechtigte bei persönlicher Abholung der Briefwahlunterlagen die Briefwahl nach § 56 Abs. 5 an Ort und Stelle ausübt oder ihm die Briefwahlunterlagen an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

(5) Bei verbundenen Wahlen erhält der Wahlberechtigte für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel, für alle Wahlen aber nur einen Wahlumschlag und einen Wahlbriefumschlag. Auf dem Wahlbriefumschlag wird der Wahlbereich der Gemeinde angegeben, wenn das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt ist.

(6) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeinde freizumachen. Die Gemeinde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn die Verwendung der Luftpost sonst geboten erscheint.

(6a) An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die bevollmächtigte Person vom Wahlberechtigten bereits auf dem Wahlscheinantrag benannt wurde oder die Berechtigung zum Empfang, etwa im Fall des § 24 Abs. 5 Satz 3, durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 24 Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeinde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Die ausgebende Behörde vermerkt dies auf dem Wahlscheinantrag.

(7) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeinde ein Verzeichnis, in dem die Fälle des § 22 Abs. 1 und 2 getrennt gehalten werden (allgemeines Wahlscheinverzeichnis). Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er in dem Verzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, daß dessen Erteilung nach § 22 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluß des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Wahlscheinverzeichnis (zweifach) nach Satz 1 bis 3 zu führen. Ist bei verbundenen Wahlen ein Wahlscheininhaber nicht für jede Wahl wahlberechtigt, so ist das im Wahlscheinverzeichnis zu vermerken.

(8) Ist das Wahlgebiet der Gemeinde in mehrere Wahlbereiche eingeteilt, so ist das allgemeine Wahlscheinverzeichnis nach Wahlbereichen getrennt anzulegen; es kann auch nach Wahlbezirken gegliedert werden. Das besondere Wahlscheinverzeichnis ist in der Aufgliederung nach Wahlbezirken zu führen.

(9) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis ganz oder bei verbundenen Wahlen für eine bestimmte Wahl gestrichen, so ist der Wahlschein von der Gemeinde insgesamt oder für die betroffene Wahl für ungültig zu erklären. Die Gemeinde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten, die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines und bei verbundenen Wahlen die betroffene Wahl aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeinde verständigt den Gemeindewahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlbereiches über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. Bei Verbandsgemeindewahlen verständigt er außerdem den Verbandsgemeindewahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Verbandsgemeindewahl unterrichtet. Bei Kreiswahlen verständigt er außerdem den Kreiswahlleiter, der alle übrigen Wahlvorstände des Wahlbereiches für die Kreiswahl unterrichtet.

(10) Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses übergibt die Gemeinde dem Gemeindewahlleiter auf schnellstem Weg das Verzeichnis nach Absatz 9 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, daß Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, daß sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen.

(11) Die Gemeinde übergibt das zweite Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses dem Wahlvorsteher des zuständigen Wahlbezirkes. Sie teilt ihm in Fällen des § 24 Abs. 5 Satz 3 die Ausgabe von Wahlscheinen ergänzend mit. Aus dem zweiten Exemplar des besonderen Wahlscheinverzeichnisses und der ergänzenden Mitteilung muß zu ersehen sein, ob der Wahlberechtigte Briefwahlunterlagen erhalten hat. Die Gemeinde verständigt den Wahlvorsteher außerdem, wenn an einen Wahlberechtigten gemäß Absatz 3 Satz 2 Briefwahlunterlagen nach Abschluß des Wählerverzeichnisses ausgegeben worden sind.

(12) Verlorene oder nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Das gleiche gilt für verlorene Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. § 24 Abs. 5 Satz 4 gilt entsprechend. Absätze 9 und 10 gelten entsprechend.

(13) Für den Ersatz verschriebener oder unbrauchbar gewordener Stimmzettel, die nach Absatz 3 Satz 1 ausgegeben worden sind, gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

§ 26 Wahlscheine für bestimmte Personengruppen

(1) Die Gemeinde veranlaßt am 13. Tage vor der Wahl die Leitungen  

  1. der Einrichtungen, für die Sonderwahlbezirke gebildet worden sind,
  2. der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand  vorgesehen ist,

die wahlberechtigten Personen, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind und die nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind, darauf hinzuweisen,  

  • a) daß Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeichnissen des für die Einrichtung zuständigen Wahlbereiches geführt werden, in der Einrichtung nur wählen können, wenn sie sich von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein beschafft haben,
  • b) daß Wahlberechtigte, die in anderen Wahlbereichen wahlberechtigt sind, ihr Wahlrecht nur durch Briefwahl in ihrem zuständigen Wahlbereich ausüben können und sich dafür von der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beschaffen müssen.

(2) Die Gemeinde veranlaßt spätestens am 13. Tage vor der Wahl die in ihrem Gebiet stationierten Truppenteile, die wahlberechtigten Soldaten, die außerhalb der Gemeinde wohnen, im Sinne des Absatzes 1 zu verständigen.

(3) Die Gemeinde fordert spätestens am 8. Tage vor der Wahl von den Leitungen der in Absatz 1 bezeichneten Einrichtungen ein Verzeichnis der wahlberechtigten Personen aus der Gemeinde, die sich in der Einrichtung befinden oder dort beschäftigt sind, in der Einrichtung wählen wollen und nicht in das Wählerverzeichnis eines Sonderwahlbezirkes eingetragen sind. Sie stellt für diese Wahlberechtigten Wahlscheine aus und übersendet sie der Leitung der Einrichtung zur unverzüglichen Aushändigung.

§ 27 Vermerk im Wählerverzeichnis

Hat ein Wahlberechtigter nach § 22 Abs. 1 einen Wahlschein erhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe der Sperrvermerk "Wahlschein" oder "W" eingetragen. Bei der Ausgabe von Briefwahlunterlagen wird der Vermerk "B" hinzugefügt. Die Vermerke werden bis zum Abschluß des Wählerverzeichnisses durch die Gemeinde, nach diesem Zeitpunkt durch den Wahlvorsteher eingetragen.

§ 28 Beschwerde gegen die Versagung eines Wahlscheines

Gegen die Versagung eines Wahlscheines kann Beschwerde beim Bürgermeister erhoben werden. Hält der Bürgermeister die Beschwerde für begründet, erteilt er einen Wahlschein. Hält der Bürgermeister die Beschwerde für nicht begründet, so führt er die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses herbei; in Eilfällen entscheidet der Gemeindewahlleiter anstelle des Gemeindewahlausschusses. Die Entscheidung ist unverzüglich zu treffen und dem Beschwerdeführer sowie dem Bürgermeister mitzuteilen. Sie ist vorbehaltlich einer Nachprüfung im Wahlprüfungsverfahren endgültig; § 10 Abs. 5 KWG LSA bleibt unberührt.

Abschnitt 4: Wahlbekanntmachung, Wahlvorschläge, Stimmzettel, Briefwahl-unterlagen

§§ 29-  37(hier nicht wiedergegeben)

§ 38 Wahlbekanntmachung der Gemeinde

(1) Der Bürgermeister macht spätestens am 6. Tage vor der Wahl Beginn und Ende der Wahlzeit sowie die Wahlbezirke und die Wahllokale öffentlich bekannt. Anstelle der Aufzählung der Wahlbezirke mit ihrer Abgrenzung und ihren Wahllokalen kann auf die Angaben in der Wahlbenachrichtigung verwiesen werden. In der Bekanntmachung weist die Gemeinde darauf hin,
 

  1. wieviele Stimmen der Wähler hat,
  2. daß die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Wahllokal bereitgehalten werden,
  3. daß der Stimmzettel die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Bürgermeister- und Landratswahl enthält,
  4.  daß der Wähler bei der Wahl zu den Vertretungen

    a) auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber, denen er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei kennzeichnen muß,

    b) einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben kann,

    c) seine Stimmen auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben kann, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein,

    d) seine Stimmen Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben kann,
  5. daß auf dem Stimmzettel der Name des Bewerbers zur Bürgermeister- und Landratswahl, dem er seine Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in  sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden muß,
  6. daß der Wähler sich auf Verlangen des Wahlvorstandes über seine Person auszuweisen hat,
  7. daß der Wähler, der keinen Wahlschein besitzt, seine Stimme nur in dem für ihn zuständigen Wahllokal abgeben kann,
  8. daß der Wähler, der einen Wahlschein besitzt, an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt,          
  9.    in welcher Weise die Briefwahl ausgeübt wird,
  10. daß die Wahl öffentlich ist und jedermann zum Wahllokal Zutritt hat, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist,
  11. daß nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht.

Soweit eine Gemeinde von der Möglichkeit der Übertragung der Aufgaben des Gemeindewahlleiters auf den Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes nach § 10 a Abs. 1 KWG LSA oder auf den Verbandsgemeindebürgermeister nach § 10a Abs. 3 KWG LSA Gebrauch gemacht hat, stehen dem Leiter des gemeinsamen Verwaltungsamtes oder dem Verbandsgemeindebürgermeister die Befugnisse des jeweiligen Bürgermeisters entsprechend zu.

(2) Ein Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Beginn der Wahlhandlung am oder im Eingang des Gebäudes, in dem sich das Wahllokal befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist der für den Wahlbereich maßgebende Stimmzettel beizufügen, bei verbundenen Wahlen je ein Stimmzettel für jede Wahl. Diese Stimmzettel müssen durch Aufdruck oder Überschrift deutlich als Muster gekennzeichnet sein.

 

Teil 4

 (hier nicht wiedergegeben) 

 

Teil 5: Wahlhandlung

Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften

§ 40 Ausstattung des Wahlvorstandes

Der Bürgermeister übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirkes vor Beginn der Wahlhandlung  

  1. das Wählerverzeichnis,
  2. das besondere Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7),
  3. Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. Vordrucke der Wahlniederschrift und der Zählliste,
  5. Vordruck der Schnellmeldung,
  6. Abdrucke des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt, die die Anlagen nicht zu enthalten braucht,
  7. Abdruck der Wahlbekanntmachung,
  8. Verschluß- und Siegelmaterial für die Wahlurne,
  9. Verpackungs- und Siegelmaterial zum Verpacken   der Stimmzettel und Wahlscheine.

§ 41 Wahlkabine

(1) In jedem Wahllokal richtet der Bürgermeister eine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch das Wahllokal zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Wahltisch aus übersehen werden kann.

(2) In der Wahlkabine soll ein dokumentenechter Stift bereit liegen.

§ 42 Wahlurnen

(1) Die von den Wählern abgegebenen Stimmzettel werden in Wahlurnen gesammelt.

(2) Die Wahlurne muß mit einem Deckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der Regel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegenüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel muß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht weiter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.

(3) Für die Stimmabgabe in Sonderwahlbezirken und vor einem beweglichen Wahlvorstand können kleine Wahlurnen verwendet werden.

(4) Die Wahlurnen werden von der Gemeinde beschafft.

§ 43 Wahltisch

Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein. An oder auf diesem Tisch wird die Wahlurne gestellt.

§ 44 Eröffnung der Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung damit, daß er seinen Stellvertreter und die übrigen Beisitzer zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet. Falls es erforderlich ist, ersetzt er fehlende Beisitzer durch anwesende Wahlberechtigte (§ 6 Abs. 11), die er ebenfalls nach Satz 1 verpflichtet.

(2) Vor Beginn der Stimmabgabe berichtigt der Wahlvorsteher das Wählerverzeichnis nach dem besonderen Wahlscheinverzeichnis (§ 25 Abs. 7), in dem er bei den in diesem Verzeichnis aufgeführten Wahlberechtigten in der für den Stimmabgabevermerk vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses die Vermerke "W" oder "WB" einträgt. Er berichtigt dementsprechend die Abschlußbescheinigung des Wählerverzeichnisses und bescheinigt die Berichtigung. Bei einer ergänzenden Mitteilung der Gemeinde über die Ausstellung von Wahlscheinen nach § 25 Abs. 11 Satz 2 oder die Ausgabe von Briefwahlunterlagen nach § 25 Abs. 11 Satz 4 gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand überzeugt sich vor Beginn der Stimmabgabe davon, daß die Wahlurne leer ist. Der Wahlvorsteher verschließt die Wahlurne. Sie darf bis zum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr geöffnet werden.

§ 45 Ordnung im Wahllokal

Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahllokal. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahllokal.

§ 46 Stimmabgabe

(1) Im Wahllokal geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab. Auf Verlangen, insbesondere wenn er eine Wahlbenachrichtigung nicht vorlegt, hat er sich über seine Person auszuweisen.

(2) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahlberechtigung festgestellt worden ist, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel. Bei verbundenen Wahlen erhält der Wähler für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel. Die Mitglieder des Wahlvorstandes sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, daß sie von sonstigen im Wahllokal Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(3) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, daß bei der Abgabe von Umstehenden nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat. Danach tritt er wieder an den Tisch des Wahlvorstandes und legt den Stimmzettel in die Wahlurne.

(4) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, daß das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet insbesondere darauf, daß sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

(5) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen, der seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen, versehen hat.

(6) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstandes Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluß ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird er nach Absatz 5 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Wahlvorstandsmitgliedes zerrissen hat. Der zerrissene Stimmzettel darf nicht in die Wahlurne gelegt werden.

§ 47 Stimmabgabe behinderter Wähler

(1) Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder durch eine körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und in die Wahlurne zu legen oder das Wahlgerät selbständig zu bedienen, bestimmt eine Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und teilt dies dem Wahlvorsteher mit. Auf Wunsch des Wählers kann ein Mitglied des Wahlvorstandes Hilfe leisten.

(2) Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlkabine aufsuchen, soweit das zur Hilfeleistung erforderlich ist.

(3) Erscheint dem Wahlvorsteher die vom Wähler in Aussicht genommene Person nach dem Lebensalter oder sonstigen persönlichen Umständen zur Hilfeleistung nicht geeignet, so teilt er dies dem Wähler mit und weist auf Absatz 1 Satz 2 hin.

(4) Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

§ 48 Vermerk über die Stimmabgabe

Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben dem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in der dafür bestimmten Spalte. Bei verbundenen Wahlen muß für jede Wahl eine Spalte benutzt werden.

§ 49 Stimmabgabe mit Wahlschein

(1) Der Inhaber eines Wahlscheines weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein. Entstehen Zweifel über seine Gültigkeit oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt sie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und beschließt über die Zulassung oder Zurückweisung des Inhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken. Der Wahlvorsteher behält den Wahlschein auch im Falle der Zurückweisung ein.

(2) Ergibt die Prüfung, daß der Wahlschein für einen anderen Wahlbereich gilt, so gibt der Wahlvorsteher ihn dem Inhaber mit einem entsprechenden Hinweis zurück.

(3) Ist auf dem Wahlschein die Ausgabe der Briefwahlunterlagen vermerkt, so kann der Wähler nur mit dem bereits erhaltenen Stimmzettel an der Wahl teilnehmen.

(4) Bei verbundenen Wahlen gelten folgende ergänzende Regelungen:

  1. Der Wahlvorsteher prüft, ob der Wahlschein für alle Wahlen oder nur für einzelne Wahlen gilt. Nach dem Ergebnis dieser Prüfung erhält der Inhaber des Wahlscheines für jede Wahl, für die er wahlberechtigt ist, einen Stimmzettel.
  2. Gilt der vom Wähler vorgelegte Wahlschein im jeweiligen Wahlbereich wohl für die Kreiswahl, nicht aber für die Gemeindewahl und erklärt die Wähler, nur an der Kreiswahl teilnehmen zu wollen, so erhält er einen Stimmzettel für diese Wahl. Entsprechendes gilt für andere Wahlen. Der Wahlvorsteher trägt auf dem Wahlschein einen entsprechenden Vermerk ein.

(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 46 und 47.

§ 50 Schluss der Wahlhandlung

Sobald die Wahlzeit abgelaufen ist, wird dies vom Wahlvorsteher bekanntgegeben. Von da ab dürfen nur noch Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die sich im Wahllokal befinden. Der Zutritt zum Wahllokal ist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler ihr Wahlrecht ausgeübt haben; § 35 Abs. 1 KWG LSA ist zu beachten. Sodann erklärt der Wahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.

Abschnitt 2: Besondere Regelungen

(hier nicht wiedergegeben)

 

Teil 6: Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

§ 57 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluß an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest  

  1. die Zahl der Wahlberechtigten,
  2. die Zahl der Wähler,
  3. die Zahlen der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  4. die Zahlen der für jeden Bewerber und für jeden Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen,
  5.  die Gesamtzahl der gültigen Stimmen.

(2) In das Wahlergebnis des Wahlbezirkes wird das Ergebnis der Briefwahl einbezogen, wenn der Gemeindewahlleiter es angeordnet hat (§ 62 Abs. 3 Satz 1).

(3) Bei verbundenen Wahlen wird das Wahlergebnis für jede Wahl getrennt festgestellt.

§ 58 Zählung der Wähler

Vor dem Öffnen der Wahlurne werden alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen und gezählt. Zugleich werden die Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis und die einbehaltenen Wahlscheine gezählt. Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit möglich, zu erläutern. In diesem Falle gilt die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel als Zahl der Wähler.

§ 59 Zählung der Stimmen

(1) Nachdem die Zahl der Wähler ermittelt worden ist, werden die abgegebenen Stimmen gezählt. Der Wahlvorsteher oder ein von ihm bestimmter Beisitzer liest aus jedem Stimmzettel vor, für welche Bewerber die Stimmen abgegeben worden sind; ein Vorsortieren gleichartig gekennzeichneter Stimmzettel ist zulässig. Ausgesondert und bei diesem Zählvorgang nicht berücksichtigt werden:

  1. Stimmzettel, die nach § 60 Abs. 1 ungültig sind oder deren Gültigkeit nicht zweifelsfrei ist,
  2. Stimmzettel, auf denen eine einzelne Stimmabgabe zweifelhaft erscheint (§ 60 Abs. 2).

Die Beisitzer sammeln die Stimmzettel in der Aufgliederung nach Satz 2 (ausgezählte Stimmzettel) und Satz 3 (ausgesonderte Stimmzettel) und behalten sie bis zum Abschluß der Zählung unter ihrer Aufsicht.

(2) Das Vorlesen der Stimmen und gegebenenfalls das Vorsortieren der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 2 sowie das Aussondern der Stimmzettel nach Absatz 1 Satz 3 wird durch einen vom Wahlvorsteher zu bestimmenden Beisitzer laufend kontrolliert.

(3) Anschließend entscheidet der Wahlvorstand über die Gültigkeit der ausgesonderten Stimmzettel und die Gültigkeit der auf ihnen abgegebenen Stimmen. Der Wahlvorsteher gibt die Entscheidung mündlich bekannt. Er vermerkt auf der Rückseite des Stimmzettels, ob er für gültig oder für ungültig erklärt worden ist. Ist er für gültig erklärt worden, so ist anzugeben, für welche Bewerber die Stimmen lauten.

(4) Die Stimmzettel, über die der Wahlvorstand nach Absatz 3 entschieden hat, sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und der Wahlniederschrift beizufügen.

(5) Ergeben sich bei der Stimmenzählung nach den Absätzen 1 und 3 unter Einbeziehung der Zähllisten (§ 61) rechnerische Unstimmigkeiten, so ist der Zählvorgang ganz oder teilweise zu wiederholen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Wahlvorstandes vor der Unterzeichnung der Wahlniederschrift eine erneute Zählung beantragt. Die Gründe für die erneute Zählung sind in der Wahlniederschrift zu vermerken.

§ 60 Ungültige Stimmabgabe, Auslegungsregeln

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig,  

  1. wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  2. wenn er bei der Wahl zu einer Vertretung mehr als drei Kennzeichnungen oder bei der Bürgermeister- oder Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält,
  3. wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält,
  4. wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  5.  wenn er keine Kennzeichnung enthält.

(2) Auf einem an sich gültigen Stimmzettel ist eine einzelne Stimmabgabe ungültig, wenn nach der Art der Kennzeichnung eines Bewerbers der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei erkennbar ist. Die Gültigkeit der übrigen Stimmen bleibt unberührt.

(3) Bei der Briefwahl gelten folgende ergänzende Regelungen:  

  1. Der Wahlbrief ist zurückzuweisen, wenn a) der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
    b) dem Wahlbrief kein Wahlumschlag beigefügt ist,
    c) dem Wahlumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beigefügt ist,
    d) auf dem Wahlschein die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt fehlt,
    e) weder der Wahlbrief noch der Wahlumschlag verschlossen ist,
    f) der Wahlbrief mehrere Wahlumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält; bei verbundenen Wahlen gilt dies nur, wenn die Wahlscheine für dieselben Wahlen gelten,
    g) der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Wahlumschlag gelegt ist,
    h) der Wahlumschlag offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den  übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren  Gegenstand enthält.
  2. Enthält der Wahlumschlag mehrere Stimmzettel derselben Wahl, so gilt folgendes:
  3. a) Wird das Briefwahlergebnis in das Wahlergebnis des Wahlbezirkes einbezogen (§ 63), so gelten diese Stimmzettel als ein ungültiger Stimmzettel.
  4.  b) Wird das Briefwahlergebnis gesondert festgestellt (§ 64), so gelten diese Stimmzettel als ein Stimmzettel, wenn sie gleichlautend oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; sonst gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
  5. Ist der Wahlumschlag leer, so gilt der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig. Bei verbundenen Wahlen gilt dies für jede Wahl, für die der Wähler wahlberechtigt ist.
  6.  Ist ein Wähler bei verbundenen Wahlen für mehrere Wahlen wahlberechtigt und enthält sein Wahlumschlag nicht für jede dieser Wahlen einen Stimmzettel, so gilt        der nicht abgegebene Stimmzettel als ungültig.

§ 61 Zähllisten

(1) Es wird eine Zählliste für die gültigen Stimmen und die ungültigen Stimmzettel von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahlvorstandes geführt. Die Zählliste soll nach dem Muster der Anlage 19 oder Anlage 20 angelegt sein.

(2) Der Listenführer verzeichnet jede aufgerufene gültige Stimme und jeden aufgerufenen ungültigen Stimmzettel in der in Betracht kommenden Spalte der Zählliste.

(3) Der Wahlleiter kann anordnen, daß Gegenzähllisten geführt werden.

(4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und vom Listenführer unterschrieben.

§ 62 -71 (hier nicht wiedergegeben)

§ 71 Überprüfung der Wahl durch die Wahlleiter

(1) Die Wahlleiter prüfen, ob die Wahl nach den Vorschriften des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung durchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der Prüfung entscheiden sie, ob Einspruch gegen die Wahl einzulegen ist (§ 50 Abs. 1 und 2 KWG LSA).

(2) Ergeben sich bei der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 für den Gemeindewahlleiter einer kreisangehörigen Gemeinde Beanstandungen oder Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Kreiswahl, so unterrichtet er unverzüglich den Kreiswahlleiter.

(3) Auf Anforderung haben die Gemeinden den Wahlleitern die bei ihnen vorhandenen Wahlunterlagen zu überlassen. Der Kreiswahlleiter kann die Wahlunterlagen der Gemeindewahlleiter und der Gemeindewahlausschüsse der zum Landkreis gehörenden Gemeinden jederzeit zur Einsichtnahme anfordern.

 

Teil 7: Nachwahl, Wiederholungswahl und einzelne Neuwahl

§ 72 Nachwahl

(1) Sobald feststeht, daß die Wahl infolge höherer Gewalt nicht durchgeführt werden kann, sagt der Wahlleiter die Wahl ab und gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird. Er unterrichtet unverzüglich die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt in den Fällen der Nachwahl nach § 44 Abs. 1 und 1 a KWG LSA rechtzeitig den Tag der Nachwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Nachwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Nachwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Bei der Nachwahl wird

1. mit den für die Hauptwahl aufgestellten Wählerverzeichnissen,

2. nach den für die Hauptwahl zugelassenen Wahlvorschlägen und Wahlvorschlagsverbindungen,

3. in den für die Hauptwahl bestimmten Wahlbereichen, Wahlbezirken und Wahllokalen und

4. vor den für die Hauptwahl gebildeten Wahlvorständen gewählt.

(6) Die für die Hauptwahl erteilten Wahlscheine behalten für die Nachwahl Gültigkeit; das gilt nicht insoweit, als der Mangel nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA durch die Wahlscheine verursacht wird. Neue Wahlscheine dürfen nur von Gemeinden, in denen die Nachwahl stattfindet, ausgestellt werden.

(6a) Abweichend von § 44 Abs. 3 Satz 2 KWG LSA behalten die bereits beschafften Stimmzettel für die Nachwahl dann nicht ihre Gültigkeit, wenn der Mangel nach § 44 Abs. 1 a KWG LSA durch die Stimmzettel verursacht wird. Neue Stimmzettel dürfen nur von dem nach § 82 Abs. 1 dafür zuständigen Wahlleiter beschafft werden.

(7) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

§ 73 Wiederholungswahl

(1) Sobald feststeht, daß eine Wiederholungswahl stattfinden muß, unterrichtet der Wahlleiter die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der Wiederholungswahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der Wiederholungswahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) § 72 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Der Wahlleiter macht den Tag der Wiederholungswahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Findet die Wiederholungswahl vor Ablauf von sechs Monaten nach der Hauptwahl statt, so ist das Verfahren nur insoweit zu erneuern, als dies nach der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren und nach § 45 KWG LSA erforderlich ist. Dabei gelten folgende Regelungen:

  1. Wird die Wahl nur in einzelnen Wahlbereichen oder Wahlbezirken wiederholt, so darf die Abgrenzung dieser Wahlbereiche und Wahlbezirke nicht geändert werden. Auch sonst soll die Wahl vorbehaltlich der Wahlprüfungsentscheidung möglichst in denselben Wahlbereichen und Wahlbezirken wie bei der Hauptwahl wiederholt werden.
  2. Wahlvorstände können neu gebildet und Wahllokale neu bestimmt werden.
  3. Findet die Wiederholungswahl infolge von Unregelmäßigkeiten bei der Aufstellung und Behandlung von Wählerverzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahlbezirken das Verfahren der Aufstellung, Einsichtnahme, Berichtigung und des Abschlusses des Wahlprüfungsentscheidung keine Einschränkungen ergeben.
  4. Wähler, die seit der Hauptwahl ihr Wahlrecht verloren haben, werden im Wählerverzeichnis gestrichen. Wahlberechtigte, die für die Hauptwahl einen Wahlschein erhalten haben, können nur dann an der Wahl teilnehmen, wenn sie ihren Wahlschein in einem Wahlbezirk abgegeben haben, in dem die Wahl wiederholt wird.
  5. Wahlscheine dürfen nur für das Gebiet, in dem die Wiederholungswahl stattfindet, erteilt werden. Wird die Wiederholungswahl nur in einem Teil des Wahlgebietes durchgeführt, so erhalten Wahlberechtigte, die bei der Hauptwahl in einem zu diesem Gebietsteil gehörenden Wahlbezirk mit Wahlschein gewählt haben, auf Antrag ihren Wahlschein mit Gültigkeitsvermerk zur Wiederholungswahl zurück, wenn sie inzwischen aus dem Gebiet der Wiederholungswahl verzogen sind und ihr Wahlrecht weiterhin besteht. Dies gilt auch für Wahlberechtigte, deren briefliche Stimmabgabe bei der Hauptwahl in das Wahlergebnis eines Wahlbezirkes einbezogen worden ist, in dem die Wiederholungswahl stattfindet. Den nach Satz 3 maßgebenden Wahlbezirk macht der Wahlleiter öffentlich bekannt.
  6. Wahlvorschläge können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn ein Bewerber verstorben oder nicht mehr wählbar ist. Der Umfang der Neueinreichung oder Änderung ist auf die Folgen der vorgenannten Tatbestände beschränkt.
  7. Erklärungen über die Verbindung von Wahlvorschlägen können nur dann neu eingereicht oder geändert werden, wenn sich dies aus der Wahlprüfungsentscheidung ergibt oder wenn nach Nummer 6 neue Wahlvorschläge eingereicht werden.

(6) Der Landeswahlleiter kann im Rahmen der Wahlprüfungsentscheidung Regelungen zur Anpassung des Wiederholungswahlverfahrens an besondere Verhältnisse treffen.

§ 74 Einzelne Neuwahl

(1) Die einzelne Neuwahl soll spätestens vier Monate nach Eintritt ihrer Voraussetzung stattfinden.

(2) Die Kommunalaufsichtsbehörde bestimmt rechtzeitig den Tag der einzelnen Neuwahl, teilt ihn dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter mit und unterrichtet den Landeswahlleiter. Ist der Tag der einzelnen Neuwahl vom Landkreis bestimmt worden, so unterrichtet dieser auch die obere Kommunalaufsichtsbehörde.

(3) Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.

(4) Der Wahlleiter macht den Tag der einzelnen Neuwahl und die Wahlzeit unverzüglich öffentlich bekannt.

(5) Für die einzelne Neuwahl nach Auflösung der Vertretung gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag vor der Auflösung der Vertretung an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.

(6) Für die einzelne Neuwahl nach Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises gelten folgende Regelungen:

  1. Die für die Zahl der Vertreter maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebiets die Einwohnerzahl nicht gesondert festgelegt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln. Das Statistische Landesamt kann diese Aufgabe der für das Wahlgebiet zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde übertragen.

  2. Enthält der Gebietsänderungsvertrag keine Regelung über die Wahrnehmung der Befugnisse der Organe der Gemeinde (des Landkreises), so beruft die Kommunalaufsichtsbehörde den Wahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie macht deren Namen und Anschriften öffentlich bekannt.

  3. Zu Vorschlägen für die Berufung der Beisitzer des Wahlausschusses sind alle Parteien und Wählergruppen berechtigt, die bei der letzten Wahl in einem Wahlgebiet, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört, mindestens einen Sitz errungen haben. Ergeben sich nach Satz 1 mehr als sechs Vorschlagsberechtigte, so erhöht sich die Zahl der Beisitzer entsprechend der Zahl der Vorschlagsberechtigten, die dem Wahlleiter bis zum Ablauf der gesetzten Frist einen Beisitzer benennen.

  4. Die Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche nach § 7 KWG LSA bestimmt ein besonderer Ausschuß, der nach folgenden Grundsätzen gebildet wird:

    a) Die Zahl der Ausschußmitglieder entspricht der Zahl der im neuen Wahlgebiet zu wählenden Vertreter.

    b) Die Ausschußmitglieder werden von der Kommunalaufsichtsbehörde auf Vorschlag der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Parteien und Wählergruppen berufen. Sie müssen im neuen Wahlgebiet wählbar sein.

    c) Eine vorschlagsberechtigte Partei oder Wählergruppe kann so viele Ausschußmitglieder vorschlagen, wie sich aus ihrer nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebiets zusammengefaßten Stimmenzahl bei den in Nr. 3 Satz 1 genannten Wahlen nach dem Berechnungsverfahren nach § 39 Abs. 2 und 3 KWG LSA ergeben. Die Partei oder Wählergruppe hat bei ihren Vorschlägen zunächst ihre Vertreter in den bisherigen Wahlgebieten, danach deren nächst festgestellte Bewerber zu berücksichtigen. Sind nicht genügend nächst festgestellte Bewerber vorhanden, so kann die Partei oder Wählergruppe andere im neuen Wahlgebiet wählbare Personen vorschlagen. Macht eine Partei oder Wählergruppe von ihrem Vorschlagsrecht bis zum Ablauf der von der Kommunalaufsichtsbehörde gesetzten Frist keinen oder nicht den vollen Gebrauch, so bleibt die entsprechende Zahl der Sitze im Ausschuß unbesetzt.

    d) Die Kommunalaufsichtsbehörde soll darauf hinwirken, daß die Parteien und Wählergruppen bei ihren Vorschlägen zur Bildung des Ausschusses nach Möglichkeit jedes der in Nr. 3 Satz 1 bezeichneten Wahlgebiete berücksichtigen.

  5. Der nach Nr. 4 gebildete Ausschuß wird von der Kommunalaufsichtsbehörde einberufen. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Für die Arbeitsweise des Ausschusses gelten die für den Wahlausschuß maßgebenden Vorschriften.

  6. Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt die Vertretung eines jeden bisherigen Wahlgebiets, das ganz oder teilweise dem neuen Wahlgebiet zugehört. Hat ein Wahlgebiet zu bestehen aufgehört, bevor der Tag der einzelnen Neuwahl bestimmt worden ist, so gilt § 21 Abs. 10 KWG LSA entsprechend mit der Maßgabe, daß der letzte Tag des Bestehens des Wahlgebiets an die Stelle des Tages der Bestimmung des Wahltages tritt.

  7. Die nach § 29 Abs. 4 KWG LSA maßgebende Stimmenzahl bestimmt sich nach dem Gebietsbestand des neuen Wahlgebietes. Ist für einen Gebietsteil des neuen Wahlgebietes die Stimmenverteilung der letzten Wahl der Vertretung nicht gesondert festgestellt worden, so ist sie vom Statistischen Landesamt durch einen Annäherungswert zu ermitteln; Nr. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Zusammenfassung der Stimmen verschiedener Wählergruppen hat zur Voraussetzung, daß bei der letzten Wahl zwischen ihnen ein organisatorischer Zusammenhang bestand. Satz 2 und 3 ist auch für das Vorschlagsrecht der Parteien und Wählergruppen bei der Bildung des in Nr. 4 bezeichneten Ausschusses maßgebend.

(7) Für die einzelne Neuwahl nach einer Gebietsänderung, die nicht mit der Neubildung einer Gemeinde oder eines Landkreises verbunden ist, gilt Absatz 6 Nrn. 1, 3 bis 5, 6 Satz 1 und Nr. 7 entsprechend. Absatz 6 Nrn. 4 und 5 entfällt, wenn der Gebietsänderungsvertrag eine andere Regelung über die Zuständigkeit für die Bildung der Wahlbereiche enthält.

(8) Für die Feststellung des Landeswahlausschusses über die Anerkennung als Partei oder deren Widerruf im Zusammenhang mit einer einzelnen Neuwahl gilt § 32 entsprechend. Trifft der Landeswahlleiter die Feststellung allein (§ 46 Abs. 2 Satz 2 KWG LSA), so teilt er sie der betroffenen Vereinigung und dem Wahlleiter mit. Gilt die Anerkennung als Partei auch für künftige einzelne Neuwahlen, so macht er sie außerdem öffentlich bekannt. Für den Widerruf einer Anerkennung als Partei bedarf es eines Beschlusses des Landeswahlausschusses, wenn dieser die zu widerrufende Feststellung getroffen hat.

(9) Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.

 

Teil 8 bis Teil 9 

(hier nicht wiedergegeben)

  

Teil 10: Schlussvorschriften

§ 80 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen veröffentlichen der Landeswahlleiter im Ministerialblatt für das Sachsen-Anhalt, die Kreiswahlleiter und Landkreise sowie die Gemeindewahlleiter und Gemeinden in ortsüblicher Weise.

(2) Bekanntmachungen des Gemeindewahlleiters und der Gemeinde können zusammengefaßt werden.

(3) Für die öffentliche Bekanntmachung nach § 5 Abs. 3 genügt ein Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes.

§ 81 Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715) in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

§ 82 Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken

(1) Der Kreiswahlleiter beschafft für die Kreiswahl, der Verbandsgemeindewahlleiter für die Verbandsgemeindewahl, der Gemeindewahlleiter für die Gemeindewahl

  1. die Wahlscheinvordrucke (Anlage 4),
  2. die Formblätter für die Übersichten über die zugelassenen Wahlvorschläge (Anlagen 12 und 13),
  3. die Stimmzettel (Anlagen 14, 15 und 16),
  4. die Wahlumschläge für die Briefwahl (Anlage 17),
  5. die Wahlbriefumschläge (Anlage 18) und
  6.  die Hauptzusammenstellungen (Anlagen 32 und 33).

Bei verbundenen Wahlen beschafft der Gemeindewahlleiter die Wahlscheinvordrucke, die Wahlumschläge und die Wahlbriefumschläge für alle Wahlen.

(2) Die Gemeinde beschafft die für die Wahlvorstände erforderlichen Vordrucke. Sonstige Vordrucke beschafft diejenige Stelle, die sie benötigt. Der Kreiswahlleiter kann für die zum Landkreis gehörenden Gemeinden auf deren Kosten die Beschaffung der Vordrucke übernehmen.

(3) Für die Beschaffung und Gestaltung der Wahlvordrucke kann der Landeswahlleiter im Rahmen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KWG LSA besondere Regelungen treffen.

§ 83 Hilfskräfte und Hilfsmittel

Den Wahlausschüssen und den Wahlvorständen sind die für ihre Tätigkeit erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlausschüsse sorgen die Wahlleiter, für Hilfskräfte und Hilfsmittel der Wahlvorstände die Gemeinden.

 § 84 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wählerverzeichnisse, die Wahlscheinverzeichnisse, die Verzeichnisse nach § 25 Abs. 9 Satz 2 und § 26 Abs. 3 Satz 1, die Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sowie einbehaltene Wahlbenachrichtigungen sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Auskünfte aus Wählerverzeichnissen, Wahlscheinverzeichnissen und Verzeichnissen nach § 25 Abs. 9 Satz 2 sowie § 26 Abs. 3 Satz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilt werden, wenn sie für den Empfänger im Zusammenhang mit der Wahl erforderlich sind. Ein solcher Anlaß liegt insbesondere bei Verdacht von Wahlstraftaten, Wahlprüfungsangelegenheiten und wahlstatistischen Arbeiten vor.

(3) Mitglieder von Wahlorganen, Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete dürfen Auskünfte über Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen in der Bundesrepublik Deutschland und nur dann erteilen, wenn die Auskunft zur Durchführung der Wahl oder eines Wahlprüfungsverfahrens oder zur Aufklärung des Verdachts einer Wahlstraftat erforderlich ist.

§ 85 Wahlstatistische Auszählungen

(1) Die repräsentativen Wahlstatistiken nach § 66 Abs. 2 KWG LSA erfassen bei der Wahl zu den Kreistagen und zu den Stadträten in kreisfreien Städten Sachsen-Anhalts in Stichprobenwahlbezirken  

  1.  die Wahlberechtigten und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen
  2. die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen. Die Statistik nach Satz 1 Nr. 2 kann unter Verwendung   zugelassener Wahlgeräte oder unter Verwendung amtlicher Stimmzettel, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, durchgeführt werden. Briefwähler sind von den repräsentativen Wahlstatistiken ausgeschlossen.

(2) Die Zahl der Stichprobenwahlbezirke, die in die repräsentativen Wahlstatistiken einzubeziehen sind, darf einen Auswahlsatz von fünf vom Hundert der Wahlbezirke des Landes nicht überschreiten. Ein für die repräsentativen Wahlstatistiken ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Der Landeswahlleiter teilt dem Kreiswahlleiter mit, welche Wahlbezirke des Wahlkreises aufgrund § 66 Abs. 2 KWG LSA in die repräsentativen Wahlstatistiken einbezogen werden. Der Kreiswahlleiter unterrichtet die betroffenen Gemeinden. Die Gemeinden setzen die zuständigen Wahlvorstände in Kenntnis und sichern die Information der Wahlberechtigen über Zweck und Inhalt der repräsentativen Wahlstatistiken. Das dazu erforderliche Informationsmaterial stellt das Statistische Landesamt Sachsen-Anhalt zur Verfügung.

(3) Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Gemeinde, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Erhebungsmerkmale für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sind abgegebene Stimmen, ungültige Stimmen, Gemeinde, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlkreis und Wahlbezirk.

(4) Für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 dürfen höchstens elf Geburtsjahresgruppen, für die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 höchstens fünf Geburtsjahresgruppen gebildet werden.

(5) Die Durchführung der repräsentativen Wahlstatistiken darf die Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk nicht verzögern. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird von dem Wahlvorstand des ausgewählten Wahlbezirkes durch Auszählung des Wählerverzeichnisses durchgeführt. Das Ergebnis ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt über den Kreiswahlleiter zu übermitteln. Die Statistik nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird vom Statistischen Landesamt durchgeführt. Dazu leiten die Gemeinden die verpackten und versiegelten Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken über den Kreiswahlleiter zur Auswertung dem Statistischen Landesamt zu. Nach der Auswertung sind die Wahlunterlagen unverzüglich an die Gemeinden zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(6) Gemeinden dürfen mit Zustimmung des zuständigen Wahlleiters außer in den nach Absatz 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gekennzeichneter Stimmzettel oder zugelassener Wahlgeräte durchführen. Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke nicht überschreiten. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend. Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer kommunalen Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des § 7 des Landesstatistikgesetzes Sachsen-Anhalt erfüllt, vorgenommen werden. Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden.

(7) Die Veröffentlichung von Ergebnissen der repräsentativen Wahlstatistik nach Absatz 1 ist dem Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt vorbehalten und nur für das Land insgesamt gestattet. Ergebnisse der wahlstatistischen Auszählungen nach Absatz 6 dürfen nur für die Ebene der Gemeinde insgesamt veröffentlicht werden. Ergebnisse einzelner Wahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. Zur Ergänzung der Ergebnisse nach Absatz 6 und zur zusammengefassten Veröffentlichung können unter Sicherung des Wahlgeheimnisses den Gemeinden Ergebnisse der repräsentativen Wahlstatistiken Absatz 1 vom Statistischen Landesamt überlassen werden.

§ 86 Vernichtung von Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen können 60 Tage vor der Wahl der neuen Vertretung oder des neuen Bürgermeisters oder Landrates vernichtet werden. Die einbehaltenen Wahlbenachrichtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

 (2) Der Landeswahlleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

(3) Wählerverzeichnisse, Wahlscheinverzeichnisse, Verzeichnisse nach § 25 Abs. 9 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 1 sowie Formblätter mit Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind nach Ablauf von sechs Monaten seit der Wahl zu vernichten, wenn nicht ein Wahlleiter mit Rücksicht auf ein schwebendes Wahlprüfungsverfahren etwas anderes anordnet oder sie für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Wahlstraftat von Bedeutung sein können.

§ 87 Erstattung von Wahlkosten

Der Landkreis erstattet den zu seinem Wahlgebiet gehörenden Gemeinden im Rahmen des § 54 Abs. 3 KWG LSA die Kosten der Kreiswahl, sobald die Wahl durchgeführt worden ist.

§ 88 Mitwirkung der Verwaltungsgemeinschaften

Für die Mitwirkung von Verwaltungsgemeinschaften oder Verbandsgemeinden bei den Gemeinden nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben gelten nachfolgende Regelungen:

  1. Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde soll ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so einrichten, daß die Vorbereitung und Durchführung der Wahl möglichst erleichtert wird.
  2. Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde besorgt für ihre Mitgliedsgemeinden die dem Bürgermeister und der Gemeinde nach dem Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und dieser Verordnung obliegenden Aufgaben.
  3. Gemeindewahlleiter oder dessen Stellvertreter kann bei Mitgliedsgemeinden von Verwaltungsgemeinschaften (oder Verbandsgemeinden) auch ein Bediensteter der Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde sein. Dieser gilt insoweit als Bediensteter der Gemeinde im Sinne von § 13 Abs. 1 b Satz 1 KWG LSA.
  4. Die Regelung der Nr. 3 gilt auch für die Berufung des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters nach § 11 KWG LSA und für die Berufung der Beisitzer des Wahlvorstandes nach § 12 Abs. 1 Satz 4 KWG LSA.5. Die im Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt und in dieser Verordnung begründeten Zuständigkeiten des Gemeinderates, des Gemeindewahlleiters und des Gemeindewahlausschusses bleiben unberührt.
  5. Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde veröffentlicht die die Wahl betreffenden Bekanntmachungen in den Mitgliedsgemeinden in der jeweils ortsüblichen Art.
  6. Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde kann die Einsichtnahme in die Wählerverzeichnisse für die Wahlbezirke der Mitgliedsgemeinden auf den Sitz der Verwaltungsgemeinschaft beschränken.
  7. Die Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde kann im Einvernehmen mit der Mitgliedsgemeinde bestimmen, daß einzelne Aufgaben von der Mitgliedsgemeinde erfüllt werden. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat sie es in der Mitgliedsgemeinde ortsüblich bekanntzumachen.
  8. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse einer Verwaltungsgemeinschaft oder Verbandsgemeinde treffen.

§ 10 a KWG LSA bleibt von den Regelungen des Satzes 1 unberührt.

§ 89 - aufgehoben -

§ 90 Mitwirkung des Landeswahlausschusses

(1) Für die Wahrnehmung zentraler Wahlaufgaben durch den Landeswahlausschuß gelten die Verfahrensvorschriften der Wahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 1. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 84) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Entschädigung der Beisitzer des Landeswahlausschusses bestimmt sich nach den Vorschriften der Landeswahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 91 Ergänzende Vorschriften für die Wahl des Ortschaftsrates

(1) Für die Wahl des Ortschaftsrates gelten folgende ergänzende Regelungen: 

  1. Für die Vergabe der Wahlvorschlagsnummern für die an der Wahl des Ortschaftsrates teilnehmenden Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber gelten die Vorschriften über die Vergabe von Wahlvorschlagsnummern bei den Wahlen zu den Gemeinderäten (§ 37 Abs. 2).
  2.  Bei den allgemeinen Neuwahlen findet § 70 für die Ergebnisse der Wahlen zu den Ortschaftsräten keine Anwendung.
  3. Als Vertretung im Sinne des § 21 Abs. 10 KWG LSA gilt bei der erstmaligen Wahl des Ortschaftsrates der Gemeinderat; fällt dabei diese Wahl mit der einzelnen Neuwahl des Gemeiderates zusammen, ist § 74 Abs. 6 Nrn. 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
  4. Die für die Gemeindewahl zuständigen Parteimitglieder oder deren Delegierte können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl des Ortschaftsrates bestimmen, sofern in der Ortschaft keine Parteiorganisation vorhanden ist.

(2) Der Landeswahlleiter kann besondere Regelungen für den Ablauf des Wahlverfahrens treffen.

§ 92 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.

§ 93 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.